Das
Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt:
„Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft 7a".
- 2.
- § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der in § 2 Absatz 7 Nummer 1 und 2 bezeichnete Anteil am Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone ist gemeindefreies Gebiet."
- 3.
- Dem § 7 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen. Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet. Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme."
- 4.
- Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft
(1) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft ist §
9 Nummer 2a, 7 und 8 nicht anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 ist §
8 Nummer 1 bei Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnen aus Anteilen im Sinne des §
9 Nummer 2a, 7 oder 8 stehen, nicht anzuwenden.
(2) Sind im Gewinn einer Organgesellschaft
- 1.
- Gewinne aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 oder
- 2.
- in den Fällen der Nummer 1 auch Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Gewinnen aus Anteilen stehen,
enthalten, sind § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 4 des Körperschaftsteuergesetzes und § 8 Nummer 1 und 5 sowie § 9 Nummer 2a, 7 und 8 bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft entsprechend anzuwenden. Der bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft berücksichtigte Betrag der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 ist dabei unter Berücksichtigung der Korrekturbeträge nach Absatz 1 und 2 Satz 1 zu berechnen.
- 5.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Pensionsfonds" die Wörter „und für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8" eingefügt.
- b)
- Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8."
- 6.
- Nach § 36 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) §
7 Satz 8 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden.
(2b) §
7a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus Anteilen im Sinne des §
9 Nummer 2a, 7 oder 8 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen, und auf Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Gewinnen aus Anteilen stehen und nach diesem Zeitpunkt gewinnwirksam werden."
Artikel 19 AmtsHRLÄndUG Inkrafttreten ... 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 8, 10, 12, 14 und 16 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (3) Die Artikel 9, 11 und 13 treten am 1. Januar ...
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250