Das
Zerlegungsgesetz vom
6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom
19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sofern die Voraussetzungen für eine Zerlegung der Körperschaftsteuer vorliegen, zerlegt das beauftragte Finanzamt (§
6 Absatz 1) die im Kalendervierteljahr eingehenden Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen auf die beteiligten Länder."
- 2.
- § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das beauftragte Finanzamt rechnet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die verbleibende Körperschaftsteuer abzüglich etwaiger niedergeschlagener oder erlassener Beträge getilgt oder erstattet worden ist, die Zerlegungsanteile ab."
- 3.
- Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) §
4 Absatz 1 und §
5 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom
20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) sind erstmals für die Zerlegung des ersten Kalendervierteljahres 2019 anzuwenden."
Artikel 1 G. v. 06.08.1998 BGBl. I S. 1998; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338