Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 25.06.2017

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des AmtsHRLÄndUG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Artikel 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung
Artikel 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 9 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe '2.358' durch die Angabe '2.394' ersetzt.

2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(Text alte Fassung)

'(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2018 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

(Text neue Fassung)

'(1) Die tarifliche Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2018 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1. bis 9.000 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2. von 9.001 Euro bis 13.996 Euro:

(997,8 · y + 1.400) · y;

3. von 13.997 Euro bis 54.949 Euro:

(220,13 · z + 2.397) · z + 948,49;

4. von 54.950 Euro bis 260.532 Euro:

0,42 · x - 8.621,75;

5. von 260.533 Euro an:

0,45 · x - 16.437,7.

Die Größe 'y' ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe 'z' ist ein Zehntausendstel des 13.996 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe 'x' ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.'

3. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '8.820 Euro' durch die Angabe '9.000 Euro' ersetzt.

4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe '10.240 Euro' durch die Angabe '10.440 Euro', die Angabe '27.029 Euro' durch die Angabe '27.475 Euro' und die Angabe '205.043 Euro' durch die Angabe '208.426 Euro' ersetzt.

5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe '11.200 Euro' durch die Angabe '11.400 Euro' und die Angabe '21.250 Euro' durch die Angabe '21.650 Euro' ersetzt.

6. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe '4.716' durch die Angabe '4.788' und die Angabe '2.358' durch die Angabe '2.394' ersetzt.

7. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe 'Veranlagungszeitraum 2017' durch die Angabe 'Veranlagungszeitraum 2018' ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe '31. Dezember 2016' durch die Angabe '31. Dezember 2017' ersetzt.

b) Dem Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:

'§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.'

8. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 194 Euro, für dritte Kinder 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 225 Euro.'