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Artikel 2 - Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung (UrhVergÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
Das Verwertungsgesellschaftengesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 27 folgende Angabe eingefügt:
„§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers". - 2.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Rechtsinhaber gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden."
- 3.
- Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers(1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.(2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils nach Absatz 1 fest."
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 UrhVergÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UrhVergÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 UrhVergÄndG Inkrafttreten
... 2 am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 4 9. GWBÄndG Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
... 2 Satz 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3037 ) geändert worden ist, wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz ...
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