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§ 1 - Milchmarktsondermaßnahmengesetz (MilchSonMaßG)

§ 1 Zweck



(1) Dieses Gesetz dient in Ergänzung des Marktorganisationsgesetzes der Durchführung von Sondermaßnahmen der Europäischen Union im Milchmarktbereich, soweit es sich um eine außergewöhnliche Maßnahme im Sinne des § 9b Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt.

(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.



 

Zitierungen von § 1 MilchSonMaßG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MilchSonMaßG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchSonMaßG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MilchSonMaßG Voraussetzungen und Höhe einer Vergünstigung
... Soweit 1. eine Sondermaßnahme im Sinne des § 1 Absatz 1 eine Vergünstigung vorsieht, 2. das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Milchbereich
V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227