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§ 1 - Milchmarktsondermaßnahmengesetz (MilchSonMaßG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3045 (Nr. 63)
Geltung ab 24.12.2016; FNA: 7847-40 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 24.12.2016; FNA: 7847-40 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Zweck
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Dieses Gesetz dient in Ergänzung des Marktorganisationsgesetzes der Durchführung von Sondermaßnahmen der Europäischen Union im Milchmarktbereich, soweit es sich um eine außergewöhnliche Maßnahme im Sinne des § 9b Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt.
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.
Zitierungen von § 1 MilchSonMaßG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MilchSonMaßG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchSonMaßG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MilchSonMaßG Voraussetzungen und Höhe einer Vergünstigung
... Soweit 1. eine Sondermaßnahme im Sinne des § 1 Absatz 1 eine Vergünstigung vorsieht, 2. das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im MilchbereichV. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12327/a202489.htm