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§ 1 - Feinwerkmechanikermeisterverordnung (FeinwerkMechMstrV)

V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 487; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 32 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 7110-3-142 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung



(1) Die Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1.
die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (Teil I),

2.
die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),

3.
die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und

4.
die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil V).

(2) Für die Meisterprüfung in Teil I im Feinwerkmechaniker-Handwerk werden die Schwerpunkte Maschinenbau, Werkzeugbau und Feinmechanik gebildet; der Prüfling hat einen dieser Schwerpunkte auszuwählen.

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