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§ 2 - Feinwerkmechanikermeisterverordnung (FeinwerkMechMstrV)

V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 487; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 32 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 7110-3-142 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



(1) Durch die Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Allen Schwerpunkten im Feinwerkmechaniker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende gemeinsame Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,

2.
Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,

3.
Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, Normen, Vorschriften sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,

4.
technische Arbeitspläne und -prozesse, Skizzen und technische Zeichnungen, insbesondere unter Einsatz von rechnergestützten Systemen erstellen,

5.
Werkstücke unter Berücksichtigung von Festigkeit, Statik und Dynamik herstellen,

6.
Werkstoffe entsprechend ihrer Arten und Eigenschaften verarbeiten; Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoffeigenschaftsänderung bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,

7.
elektronische, elektrotechnische und hydraulische, pneumatische sowie steuerungstechnische Lösungen erarbeiten,

8.
manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Montage- und Fügetechniken beherrschen,

9.
Prüf- und Messtechniken unter Berücksichtigung von Mess- und Prüfplänen und Qualitätssicherung durchführen und Ergebnisse dokumentieren,

10.
Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

11.
Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchführen.

(3) Den einzelnen Schwerpunkten im Feinwerkmechaniker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende spezifische Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:

1.
Schwerpunkt Maschinenbau:

a)
Maschinen und Bauelemente herstellen, montieren, in Betrieb nehmen und instand halten,

b)
Prozessautomatisierung, insbesondere Montage- und Handhabungstechniken, planen, auswählen und anwenden,

c)
Transport- und Fördertechniken dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen und anwenden;

2.
Schwerpunkt Werkzeugbau:

a)
Schnitt-, Stanz- und Umformwerkzeuge sowie Formwerkzeuge und Vorrichtungen planen, entwerfen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen und instand halten,

b)
Eigenschaften und Verhalten der zu verarbeitenden Werkstoffe berücksichtigen;

3.
Schwerpunkt Feinmechanik:

a)
optische und mechanische Geräte sowie mechanische Komponenten von elektrotechnischen Geräten und Systemen planen, entwerfen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen und instand halten,

b)
Modelle und Versuchseinrichtungen planen, entwerfen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen und instand halten,

c)
Instrumente und Messgeräte herstellen, justieren und instand halten, dabei technische Besonderheiten berücksichtigen,

d)
Maschinen und Bearbeitungswerkzeuge den jeweiligen Anforderungen und Verwendungszwecken zuordnen.