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§ 4 - Feinwerkmechanikermeisterverordnung (FeinwerkMechMstrV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 487; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 32 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 7110-3-142 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2001; FNA: 7110-3-142 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) In dem von ihm gewählten Schwerpunkt hat der Prüfling ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen dabei berücksichtigt werden. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist in dem gewählten Schwerpunkt eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen. Die Aufgabe umfasst eine Werkstattzeichnung mit dazugehörigen Plänen, eine Kalkulation und einen Arbeitsplan, die Anfertigung des entsprechenden Produkts und ein Prüfprotokoll.
- 1.
- Schwerpunkt Maschinenbau:
- 2.
- Schwerpunkt Werkzeugbau:
- 3.
- Schwerpunkt Feinmechanik:
(3) Zum Nachweis der schwerpunktübergreifenden Qualifikationen ist bei der Anfertigung des Produkts nach Absatz 2 die spanende Bearbeitung mit programmgesteuerten Werkzeugmaschinen einschließlich der Erstellung und Optimierung eines computergesteuerten Programms durchzuführen.
(4) Die im Meisterprüfungsprojekt erbrachten Prüfungsleistungen der Werkstattzeichnung mit den dazugehörigen Plänen, der Kalkulation und des Arbeitsplans werden mit 40 vom Hundert, das angefertigte Produkt mit 50 vom Hundert und das Prüfprotokoll mit 10 vom Hundert gewichtet.
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