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Artikel 1 - Zweite Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (2. BMVgBDGAnOÄndAnO k.a.Abk.)

A. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 3068 (Nr. 63); Geltung ab 01.01.2017
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 BMVgBDGAnO § 1

§ 1 der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7. Juni 2013 (BGBl. I S. 1596), die durch Artikel 1 der Anordnung vom 5. September 2014 (BGBl. I S. 1545) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)
des Cyber- und Informationsraums,".

2.
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
der Kommandeurin oder dem Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr,".

3.
Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 7 bis 10.

4.
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und wird wie folgt gefasst:

„11.
der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung."

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. BMVgBDGAnOÄndAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMVgBDGAnOÄndAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
A. v. 17.09.2017 BGBl. I S. 3430
Artikel 1 3. BMVgBDGAnOÄndAnO
... des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7. Juni 2013 (BGBl. I S. 1596), die zuletzt durch Artikel 1 der Anordnung vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3068) geändert worden ist, wird wie folgt ...