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§ 2 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2017 (EinglMV 2017)

V. v. 13.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.04.2017 BAnz AT 05.05.2017 V1
Geltung ab 01.01.2017 bis 31.12.2017; FNA: 860-2-5-13 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten



(1) Für die Verteilung der im Bundeshaushalt 2017 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 für Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfügbaren und nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Satz 4 zusätzlich eingesetzten Mittel abzüglich der Mittel für die Umsetzung der Bundesprogramme in Höhe von 2,161 Millionen Euro werden die in den Absätzen 2 bis 6 enthaltenen anderen und ergänzenden Maßstäbe festgelegt.

(2) 1,85 Millionen Euro werden für überregionale Sonderbedarfe einbehalten.

(3) 1Der Bundesagentur für Arbeit werden für die Durchführung von überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben, die alle Jobcenter betreffen, insgesamt 25,308 Millionen Euro gesondert zugewiesen. 2Die überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben umfassen:

1.
die Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Statistik nach den §§ 51b und 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
die Erstattung nach § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung,

3.
das Erstattungsverfahren für Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 56 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

4.
das von der Bundesagentur für Arbeit bereitzustellende Fachverfahren zur internen Steuerung der Jobcenter und

5.
die Verarbeitung und Übermittlung von Daten für die Ausbildungsvermittlung.

(4) 1Zur Verteilung eines Betrags von 405 Millionen Euro werden die Maßstäbe entsprechend § 1 Absatz 3 zugrunde gelegt. 2Die Verteilung erfolgt nach den in der Anlage 2 enthaltenen prozentualen Werten.

(5) 1Zur Verteilung eines Betrags von 45 Millionen Euro zuzüglich zusätzlicher Ausgabereste in Höhe von 50 Millionen Euro werden die Maßstäbe entsprechend § 1 Absatz 4 zugrunde gelegt. 2Die Verteilung erfolgt nach den in Anlage 6 enthaltenen prozentualen Werten.

(6) 1Zur Ermittlung der Verteilung der verbleibenden Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 bis 5 wird für jedes Jobcenter die durchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2015 mit der durchschnittlichen Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 verglichen. 2Der Anteil des jeweils höheren Werts des Jobcenters (Maximalwert) an der Summe der Maximalwerte aller Jobcenter bildet die Basis für die Verteilung. 3Auf der Grundlage der ermittelten Anteile erfolgt die Verteilung auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach Maßgabe der Anlage 4.

(7) 1Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. 2Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag von bis zu 143 Millionen Euro. 3Dieser Betrag ergibt sich aus einem Bedarf in Höhe von 149,7 Millionen Euro, von dem die erwarteten Einnahmen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 6,7 Millionen Euro abgezogen werden. 4Die übrigen Mittel werden nach Maßgabe der ermittelten Maximalwerte auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. 5Die Verteilung erfolgt nach den in der Anlage 5 enthaltenen prozentualen Werten. 6Soweit bis zum 31. August 2017 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 2 nicht verausgabt werden, können diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt werden.





 

Frühere Fassungen von § 2 EinglMV 2017

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.05.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2017
vom 28.04.2017 BAnz AT 05.05.2017 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 EinglMV 2017

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EinglMV 2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinglMV 2017 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EinglMV 2017 Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern
... Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 6 und nach § 2 Absatz 4 bis 7 ...
Anlage 2 EinglMV 2017 (zu § 1 Absatz 3 Satz 4 und § 2 Absatz 4 Satz 2) Verteilung der Eingliederungs- und Verwaltungsmittel
Anlage 4 EinglMV 2017 (zu § 2 Absatz 6 Satz 3) Verteilung der Verwaltungsmittel
Anlage 5 EinglMV 2017 (zu § 2 Absatz 7 Satz 5) Verteilung der auf die Bundesagentur für Arbeit entfallenden Verwaltungsmittel (nach Abzug der Mittel für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit)
Anlage 6 EinglMV 2017 (zu § 1 Absatz 4 Satz 4 und § 2 Absatz 5 Satz 2) Verteilung der Eingliederungs- und Verwaltungsmittel (vom 06.05.2017)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2017
V. v. 28.04.2017 BAnz AT 05.05.2017 V1
Artikel 1 1. EinglMV2017ÄndV Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2017
... Verteilung erfolgt nach den in Anlage 6 enthaltenen prozentualen Werten." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ... Folgende Anlage 6 wird angefügt: „Anlage 6 (zu § 1 Absatz 4 Satz 4 und § 2 Absatz 5 Satz 2 ) Verteilung der Eingliederungs- und Verwaltungsmittel  ...