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Änderung § 1 EinglMV 2017 vom 06.05.2017

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§ 1 EinglMV 2017 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.05.2017 geltenden Fassung
§ 1 EinglMV 2017 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.04.2017 BAnz AT 05.05.2017 V1
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Verteilung der Mittel, die im Bundeshaushalt 2017 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit veranschlagt sind, einschließlich zur Verfügung stehender Ausgabereste in Höhe von bis zu 350 Millionen Euro, abzüglich der gesondert zu verteilenden Mittel für die Bundesprogramme, werden die in den Absätzen 2 bis 6 geregelten anderen und ergänzenden Maßstäbe festgelegt. 350 Millionen Euro aus Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden bereits zu Jahresbeginn zur Verstärkung der Mittel für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 eingesetzt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Verteilung der Mittel, die im Bundeshaushalt 2017 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit veranschlagt sind, einschließlich zur Verfügung stehender Ausgabereste in Höhe von bis zu 350 Millionen Euro, abzüglich der gesondert zu verteilenden Mittel für die Bundesprogramme, werden die in den Absätzen 2 bis 6 geregelten anderen und ergänzenden Maßstäbe festgelegt. 2 350 Millionen Euro aus Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden bereits zu Jahresbeginn zur Verstärkung der Mittel für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 eingesetzt. 3 Zusätzliche Ausgabereste dürfen bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro bei Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit in Anspruch genommen und nach den Maßstäben nach Absatz 4 verteilt werden. 4 Davon werden 50 Millionen Euro zur Verstärkung der Mittel für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 eingesetzt.

(2) 1 Für die Ausfinanzierung von Leistungen nach § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) werden Mittel nach Maßgabe der am 31. Dezember 2016 für diese Leistungen bestehenden Verpflichtungen, fällig 2017, und die umzubuchenden Festlegungen 2016 gesondert zugewiesen. 2 Eine über die Zuweisung hinausgehende Verstärkung der Mittel nach Satz 1 durch die Jobcenter ist nicht zulässig.

(3) 1 Zur Verteilung eines Betrags von 405 Millionen Euro werden je Jobcenter ermittelt:

1. die Summe der Zugänge von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit den in Anlage 1 genannten Staatsangehörigkeiten, die zuvor weder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch noch Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, im Zeitraum 14. Juli 2015 bis 12. Juli 2016 und

2. die Veränderung der Zahl der zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit den in Anlage 1 genannten Staatsangehörigkeiten durch Subtraktion der Zahl zum Stichtag 12. August 2015 von der Zahl zum Stichtag 12. Juli 2016.

2 Die so ermittelten Werte werden zu den Gesamtwerten aller Jobcenter ins Verhältnis gesetzt. 3 Die sich daraus ergebenden Anteile je Jobcenter finden bei der Verteilung der Mittel wie folgt Berücksichtigung:

1. mit einer Gewichtung von 40 Prozent für den Anteil der Summe der Zugänge und

2. mit einer Gewichtung von 60 Prozent für den Anteil der Veränderung der Zahl der zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

4 Die Verteilung erfolgt nach den in der Anlage 2 enthaltenen prozentualen Werten.

vorherige Änderung

(4) 1 Die Verteilung eines Betrags in Höhe von 45 Millionen Euro erfolgt entsprechend Absatz 3 Satz 1 bis 3. 2 Abweichend von Absatz 3 Satz 1 wird zur Ermittlung der Summe der Zugänge der Zeitraum 13. Juli 2016 bis 14. Dezember 2016 zugrunde gelegt. 3 Die Veränderung der Zahl der zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wird durch Subtraktion der Zahl zum Stichtag 12. Juli 2016 von der Zahl zum Stichtag 14. Dezember 2016 ermittelt. 4 Die prozentualen Anteile je Jobcenter werden im zweiten Quartal 2017 bekannt gemacht.



(4) 1 Die Verteilung eines Betrags in Höhe von 45 Millionen Euro zuzüglich zusätzlicher Ausgabereste in Höhe von 50 Millionen Euro erfolgt entsprechend Absatz 3 Satz 1 bis 3. 2 Abweichend von Absatz 3 Satz 1 wird zur Ermittlung der Summe der Zugänge der Zeitraum 13. Juli 2016 bis 14. Dezember 2016 zugrunde gelegt. 3 Die Veränderung der Zahl der zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wird durch Subtraktion der Zahl zum Stichtag 12. Juli 2016 von der Zahl zum Stichtag 14. Dezember 2016 ermittelt. 4 Die Verteilung erfolgt nach den in Anlage 6 enthaltenen prozentualen Werten.

(5) 1 Die verbleibenden Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 bis 4 werden auf die Jobcenter nach Maßgabe des Anteils der in ihrem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Erwerbsfähigen-Anteil) unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Grundsicherungsquote nach Absatz 6 verteilt. 2 Dabei wird jeweils der Durchschnitt aus den Monaten Juli 2015 bis Juni 2016 zugrunde gelegt.

(6) 1 Für jedes Jobcenter wird das zahlenmäßige Verhältnis der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu der Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter (Grundsicherungsquote) ermittelt. 2 Jobcenter mit einer überdurchschnittlich hohen Grundsicherungsquote erhalten bei der Verteilung der Mittel zu ihrem Erwerbsfähigen-Anteil einen prozentualen Zuschlag. 3 Dieser beträgt ein Viertel der prozentualen Abweichung der Grundsicherungsquote der betreffenden Jobcenter von der Durchschnittsquote aller Jobcenter. 4 Bei Jobcentern mit einer unterdurchschnittlich niedrigen Grundsicherungsquote wird in gleicher Weise ein Abschlag vorgenommen. 5 Die Verteilung erfolgt nach den in Anlage 3 enthaltenen prozentualen Werten.

(7) Die Absätze 1, 3, 4, 5 und 6 sind grundsätzlich auch auf die in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 des Bundeshaushalts 2017 für Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende etatisierten Verpflichtungsermächtigungen anzuwenden.