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Artikel 2 - Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (11. FeVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 FeV § 52, § 59, § 76, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 9
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
- „5.
- Gerichte und Staatsanwaltschaften."
- 2.
- In § 59 Absatz 1 Nummer 10 werden die Wörter „sowie der Tag des Ablaufs der Sperrfrist," angefügt.
- 3.
- Dem § 76 Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
„Prüfbescheinigungen für Mofas, die nach den bis zum 31. Dezember 2016 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig." - 4.
- In der Überschrift der Anlage 1 werden nach dem Wort „Mofas" die Wörter „und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" angefügt.
- 5.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Mofas" die Wörter „und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" angefügt.
- b)
- Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Mofas" die Wörter „und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" angefügt.
- bb)
- Das Muster der Ausbildungsbescheinigung wird wie folgt gefasst:
„
".
- c)
- Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift wird das Wort „Mofa-Prüfbescheinigung" durch die Wörter „Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" ersetzt.
- bb)
- Das Muster der Prüfbescheinigung wird wie folgt gefasst:
„
".
- 6.
- Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt I wird wie folgt gefasst:
- „I.
- Schlüsselzahlen der Europäischen Union
Lfd. Nr. | Schlüsselzahl | |
1 | 01 | Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz |
2 | 01.01 | Brille |
3 | 01.02 | Kontaktlinse(n) |
4 | 01.03 | Schutzbrille* |
5 | 01.05 | Augenschutz |
6 | 01.06 | Brille oder Kontaktlinsen |
7 | 01.07 | Spezifische optische Hilfe |
8 | 02 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
9 | 03 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
10 | 03.01 | Prothese/Orthese der Arme |
11 | 03.02 | Prothese/Orthese der Beine |
12 | 05 | Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:* |
13 | 05.01 | Nur bei Tageslicht* |
14 | 05.02 | In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ...* |
15 | 05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius* |
16 | 05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h* |
17 | 05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist* |
18 | 05.06 | Ohne Anhänger* |
19 | 05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen* |
20 | 05.08 | Kein Alkohol* |
21 | 10 | Angepasste Schaltung |
22 | 10.02 | Automatische Wahl des Getriebeganges |
23 | 10.04 | Angepasste Schalteinrichtungen |
24 | 15 | Angepasste Kupplung |
25 | 15.01 | Angepasstes Kupplungspedal |
26 | 15.02 | Handkupplung |
27 | 15.03 | Automatische Kupplung |
28 | 15.04 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern |
29 | 20 | Angepasste Bremsmechanismen |
30 | 20.01 | Angepasstes Bremspedal |
31 | 20.03 | Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß |
32 | 20.04 | Bremspedal mit Gleitschiene |
33 | 20.05 | Bremspedal (Kipppedal) |
34 | 20.06 | Mit der Hand betätigte Bremse |
35 | 20.07 | Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.:,20.07(300N)') |
36 | 20.09 | Angepasste Feststellbremse |
37 | 20.12 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern |
38 | 20.13 | Mit dem Knie betätigte Bremse |
39 | 20.14 | Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage |
40 | 25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
41 | 25.01 | Angepasstes Gaspedal |
42 | 25.03 | Gaspedal (Kipppedal) |
43 | 25.04 | Handgas |
44 | 25.05 | Mit dem Knie betätigter Gashebel |
45 | 25.06 | Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels |
46 | 25.08 | Gaspedal links |
47 | 25.09 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern |
48 | 30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen* |
49 | 31 | Anpassungen und Sicherungen der Pedale |
50 | 31.01 | Extrasatz Parallelpedale |
51 | 31.02 | Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene |
52 | 31.03 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden |
53 | 31.04 | Bodenerhöhung |
54 | 32 | Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen |
55 | 32.01 | Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung |
56 | 32.02 | Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung |
57 | 33 | Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen |
58 | 33.01 | Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung |
59 | 33.02 | Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung |
60 | 35 | Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akusti- sches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.) |
61 | 35.02 | Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen |
62 | 35.03 | Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los- zulassen |
63 | 35.04 | Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los- zulassen |
64 | 35.05 | Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen |
65 | 40 | Angepasste Lenkung |
66 | 40.01 | Lenkung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.:,40.01(140N)') |
67 | 40.05 | Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.) |
68 | 40.06 | Angepasste Position des Lenkrads |
69 | 40.09 | Fußlenkung |
70 | 40.11 | Assistenzeinrichtung am Lenkrad |
71 | 40.14 | Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem |
72 | 40.15 | Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem |
73 | 42 | Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite |
74 | 42.01 | Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten |
75 | 42.03 | Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite |
76 | 42.05 | Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel |
77 | 43 | Sitzposition des Fahrzeugführers |
78 | 43.01 | Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen |
79 | 43.02 | Der Körperform angepasster Sitz |
80 | 43.03 | Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität |
81 | 43.04 | Fahrersitz mit Armlehne |
82 | 43.06 | Angepasster Sicherheitsgurt |
83 | 43.07 | Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität |
84 | 44 | Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes) |
85 | 44.01 | Einzeln gesteuerte Bremsen |
86 | 44.02 | Angepasste Vorderradbremse |
87 | 44.03 | Angepasste Hinterradbremse |
88 | 44.04 | Angepasste Beschleunigungsvorrichtung |
89 | 44.05 | Angepasste Handschaltung und Handkupplung* |
90 | 44.06 | Angepasster Rückspiegel* |
91 | 44.07 | Angepasste Kontrolleinrichtungen* |
92 | 44.08 | Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen |
93 | 44.09 | Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse ... N(*) (z. B.,44.09(140N)') |
94 | 44.10 | Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse ... N(*) (z. B.,44.10(240N)') |
95 | 44.11 | Angepasste Fußraste |
96 | 44.12 | Angepasster Handgriff |
97 | 45 | Kraftrad nur mit Seitenwagen |
98 | 46 | Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge |
99 | 47 | Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen |
100 | 50 | Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
101 | 51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)* |
102 | 61 | Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) |
103 | 62 | Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km vom Wohnsitz oder innerorts in .../inner- halb der Region ... |
104 | 63 | Fahren ohne Beifahrer |
105 | 64 | Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h |
106 | 65 | Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss |
107 | 66 | Ohne Anhänger |
108 | 67 | Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt |
109 | 68 | Kein Alkohol |
110 | 69 | Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436 |
111 | 70 | Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B.,70.0123456789.NL') |
112 | 71 | Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B.,71.987654321.HR') |
113 | 72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motor- leistung von höchstens 11 kW (A1)* |
114 | 73 | Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) |
115 | 74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)* |
116 | 75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)* |
117 | 76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamt- masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)* |
118 | 77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamt- masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)* |
119 | 78 | Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
120 | 79 ( ...) | Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwen- dung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG |
121 | 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) | |
Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berech- tigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zu- lässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. | ||
122 | 79 (S1 ≤ 25/7.500 kg) | |
Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maxi- mal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. | ||
123 | 79 (L ≤ 3) | |
Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch- stabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. | ||
124 | 79.01 | Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen |
125 | 79.02 | Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM |
126 | 79.03 | Nur dreirädrige Fahrzeuge |
127 | 79.04 | Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zu- lässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg |
128 | 79.05 | Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg |
129 | 79.06 | Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt |
130 | 80 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
131 | 81 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben |
132 | 90 | Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen ver- wendet werden* |
133 | 95 | Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraft- fahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)] |
134 | 96 | Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt. |
135 | 97 | Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt |
* Die Schlüsselzahlen 01.03, 05 bis 05.08, 30, 44.05 bis 44.07, 51, 90 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden. Die Schlüsselzahlen 72, 74 bis 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaub- nissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden." |
Zitierungen von Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 11. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
11. FeVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 6 11. FeVuaÄndV Inkrafttreten
... (2) Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2017 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
Artikel 4 52. StVRÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ...
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