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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung-Änderungsverordnung - UVAV-ÄndV)
Eingangsformel
Auf Grund des § 193 Absatz 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - der zuletzt durch Artikel 260 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2017 UVAV § 2, § 3, § 5, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4
Die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 459 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Anzeige von Unfällen(1) Unfälle von Versicherten sind auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 anzuzeigen.(2) Unfälle von Kindern, von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 anzuzeigen." - 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Die Ärzte und Zahnärzte" durch die Wörter „Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte" sowie das Wort „Vordrucken" durch die Wörter „einem Vordruck" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Vordrucken" durch die Wörter „einem Vordruck" ersetzt.
- 3.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Anzeigen nach § 2 oder § 3 und ihre Kopien können im Einvernehmen mit den Anzeigeempfängern auch durch Datenübertragung übermittelt werden, sofern die Darstellung der Anzeige nach Form und Inhalt dieselben Felder und Texte wie das für die Anzeige vorgesehene Formular enthält."
- 4.
- Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1 Unfallanzeige
Anlage 2 Unfallanzeige für Kinder in Tagesbetreuung oder vorschulischer Sprachförderung, Schülerinnen und Schüler, Studierende
Anlage 3 Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit
Anlage 4 Anzeige der Unternehmerin/des Unternehmers bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit
".
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12338/index.htm