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Änderung § 3 Arzneimittel-TSE-Verordnung vom 23.07.2009
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 4 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt. | |
(Text alte Fassung) (2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand verwendet. | (Text neue Fassung) (2) Nach § 96 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand verwendet. |
(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 97 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer entgegen § 2 Satz 1 eine Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
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