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Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (7. LKWÜberlStVAusnVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel *)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe a, c, k und x und Nummer 3 einleitender Satzteil, jeweils in Verbindung mit Absatz 3, des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
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- Diese Änderungsverordnung macht Gebrauch von der Richtlinie 96/53/EG vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.09.1996, S. 59 bis 75), geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/719 vom 29. April 2015 (ABl. L 115 vom 06.05.2015, S. 1 bis 10).
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2016 LKWÜberlStVAusnV § 2, § 3, § 4, § 10, § 12, § 13
Die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge vom 19. Dezember 2011 (eBAnz AT144 2011 V2), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. April 2016 (BAnz AT 09.05.2016 V2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 1" durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- 2.
- Dem § 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 gilt dies jedoch nur zum überwiegenden Transport von Ladung mit einem begrenzten Volumen-Masse-Verhältnis (Dichte) nach Maßgabe der Sätze 3, 4 und 5. Zulässig sind Punkt-zu-Punkt-Verkehre oder Transportumläufe. Zu Punkt-zu-Punkt-Verkehren zählt insbesondere auch eine Transportkette mit aufeinander folgenden Be- oder Entladepunkten. Zu Transportumläufen zählt insbesondere auch eine Leerfahrt mit anschließender Lastfahrt und abschließender Leerfahrt." - 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 1, 2 und 4" durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 2 bis 4" durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Nummer 5" durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.
- 4.
- In § 10 wird die Angabe „§ 3 Nummer 2 bis 5" durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5" ersetzt.
- 5.
- § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Anzeigepflicht
Kommt es beim Verkehr mit Fahrzeugen mit Überlänge im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 1 zu einem Unfall oder zu Schwierigkeiten bei der Befahrbarkeit von Strecken oder Verkehrsanlagen, insbesondere zu solchen, die in der besonderen Länge des Fahrzeugs begründet sind, so hat das Transportunternehmen dies bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach, schriftlich auf dem Postwege oder elektronisch an LangLkw@bast.de anzuzeigen. Hierbei sind Ort, Zeit und Ursache des Vorkommnisses anzugeben sowie eine kurze Vorgangsbeschreibung beizubringen." - 6.
- § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 ist § 3 Satz 1 Nummer 2 nicht mehr anzuwenden.(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 sind nicht mehr anzuwenden:
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
A. Dobrindt
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