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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung (KWKStrRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 3 wird in 9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 EnWG § 1a, § 13, § 13g, § 13h, § 13i, § 14, § 17c, § 17d, § 17e, § 17f, § 24, § 51, § 59, § 63, § 111f, § 119 (neu)
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1a Absatz 4 wird die Angabe „§ 3" durch die Angabe „§ 4" ersetzt.
- 2.
- In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 13g Absatz 7 Satz 9 werden die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 2 der Anreizregulierungsverordnung" durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung" ersetzt.
- 4.
- In § 13h Absatz 1 Nummer 21 werden die Wörter „§ 13e Absatz 2 Satz 3 Nummer 2" durch die Wörter „§ 13e Absatz 5 Satz 5 bis 7" ersetzt.
- 5.
- In § 13i Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen des § 26 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für bestimmte Letztverbrauchergruppen nicht anzuwenden sind" durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- 6.
- § 14 Absatz 1b wird wie folgt gefasst:„(1b) Betreiber von Hochspannungsnetzen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt haben jährlich Netzkarten mit den Engpassregionen ihres Hochspannungsnetzes und ihre Planungsgrundlagen zur Entwicklung von Ein- und Ausspeisungen in den nächsten zehn Jahren in einem Bericht auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Der Bericht hat ebenfalls Angaben hinsichtlich aller in den nächsten fünf Jahren konkret geplanten sowie der für weitere fünf Jahre vorgesehenen Maßnahmen in der 110-Kilovolt-Ebene zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau ihres Netzes zu enthalten. Maßnahmen gelten insbesondere als konkret geplant, wenn die für die Maßnahme notwendigen öffentlich-rechtlichen Planungs- oder Genehmigungsverfahren eingeleitet wurden oder vom Betreiber bereits Investitionsentscheidungen bezüglich der Ausbaumaßnahmen getroffen wurden oder der Betreiber von einer tatsächlichen Realisierung innerhalb der kommenden fünf Jahre ausgeht. Die Darstellung der Maßnahmen nach Satz 2 muss so ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter erkennen kann, welche Veränderungen der Kapazitäten für Leitungstrassen und Umspannwerke mit den geplanten Maßnahmen einhergehen, welche Alternativen der Netzbetreiber geprüft hat und welche Kosten voraussichtlich entstehen. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 weitere Bestimmungen zu Inhalt, Format sowie Zeitpunkt der Veröffentlichung treffen."
- 7.
- In § 17c Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2018" durch die Angabe „1. April 2018" ersetzt.
- 8.
- § 17d wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 5 wird folgender Satz vorangestellt:
„Die zugewiesene Netzanbindungskapazität besteht, soweit und solange ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für die Windenergieanlagen auf See wirksam ist." - b)
- In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" die Wörter „vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist," eingefügt.
- 9.
- Dem § 17e Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Berechnung der Tage nach Satz 1 werden die vollen Stunden, in denen die Wartungsarbeiten vorgenommen werden, zusammengerechnet." - 10.
- In § 17f Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" die Wörter „vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist," eingefügt.
- 11.
- In § 24 Satz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" die Wörter „vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist," eingefügt.
- 12.
- Dem § 51 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Regulierungsbehörde übermittelt auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die bei ihr verfügbaren und zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf diese Daten einschließlich der unternehmensbezogenen Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Aus- und Bewertung übermitteln, sofern die vertrauliche Behandlung der Daten gewährleistet ist." - 13.
- § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 14.
- § 63 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Juli 2016" durch die Wörter „jeweils bis zum 31. Juli 2017 und 31. Dezember 2018" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ab dem Jahr 2018 umfasst der Bericht auch auf Grundlage der Überprüfungen nach § 13e Absatz 5 die Wirksamkeit und Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13e oder der Rechtsverordnung nach § 13h einschließlich der für die Maßnahmen entstehenden Kosten."
- 15.
- Nach § 111f Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
- „7a.
- die Überprüfung der im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten einschließlich der hierzu erforderlichen Mitwirkungspflichten von Personen nach Nummer 1 und 2,".
- 16.
- Folgender § 119 wird angefügt:
„§ 119 Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende"(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Teilnehmer an dem von der Bundesregierung geförderten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende" Regelungen zu treffen, die von den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Vorschriften abweichen oder Zahlungen im Rahmen dieser Vorschriften erstatten. Die Regelungen dürfen in folgenden Fällen getroffen werden:- 1.
- im Fall von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes und § 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 2.
- im Fall von Maßnahmen, die netzbezogene oder marktbezogene Maßnahmen des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes und § 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vermeiden, oder
- 3.
- in Bezug auf Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Auktion des Vortages oder des laufenden Tages null oder negativ ist.
(2) In der Rechtsverordnung können von den in den Nummern 1 bis 3 genannten Vorschriften abweichende Regelungen oder Regelungen zur Erstattung von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung getroffen werden- 1.
- zur Erstattung von Netznutzungsentgelten oder einer abweichenden Ermittlung der Netznutzungsentgelte durch den Netzbetreiber bei einem Letztverbraucher, soweit es um die Anwendung von § 17 Absatz 2 sowie von § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Stromnetzentgeltverordnung geht,
- 2.
- für Anlagen zur Stromspeicherung oder zur Umwandlung elektrischer Energie in einen anderen Energieträger eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung oder eine Erstattung
- a)
- der Netzentgelte nach § 17 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Satz 15 und Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung,
- b)
- eines Aufschlags auf Netzentgelte nach § 17f Absatz 5 Satz 1 und
- c)
- der Umlage nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
- 3.
- zur Beschaffung von ab- und zuschaltbaren Lasten auch ohne Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform aller Verteilernetzbetreiber nach § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 6.
(3) Regelungen nach Absatz 2 dürfen nur getroffen werden, wenn- 1.
- sie zur Sammlung von Erfahrungen und Lerneffekten im Sinn der Ziele des Förderprogramms nach Absatz 4 beitragen,
- 2.
- sichergestellt wird, dass bei Anwendung dieser abweichenden Regelungen
- a)
- resultierende finanzielle Veränderungen auf den Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen der Teilnehmer nach Absatz 1 beschränkt werden, die bei der Anwendung des Rechts ohne diese abweichende Regelung entstanden wären,
- b)
- beim Ausgleich von wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen gegebenenfalls entstandene wirtschaftliche Vorteile und daraus folgende Gewinne an den Netzbetreiber zur Minderung seines Netzentgelts abgeführt werden, an dessen Netz die jeweilige Anlage angeschlossen ist, und
- 3.
- diese Regelungen auf die Teilnehmer an dem Förderprogramm beschränkt sind und spätestens am 30. Juni 2022 auslaufen.
(4) Die Ziele des Förderprogramms im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 sind- 1.
- ein effizienter und sicherer Netzbetrieb bei hohen Anteilen erneuerbarer Energien,
- 2.
- die Hebung von Effizienz- und Flexibilitätspotenzialen markt- und netzseitig,
- 3.
- ein effizientes und sicheres Zusammenspiel aller Akteure im intelligenten Energienetz,
- 4.
- die effizientere Nutzung der vorhandenen Netzstruktur sowie
- 5.
- die Verringerung von Netzausbaubedarf auf der Verteilnetzebene.
(5) In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung die Anzeige, Überwachung und Kontrolle der Befreiungen oder Erstattungen aufgrund von abweichenden Regelungen im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprogramms „Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende" sowie die mit Absatz 3 Nummer 2 verbundenen Aufgaben der Bundesnetzagentur oder Netzbetreibern übertragen."
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KWKStrRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWKStrRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Eingangsformel GEEV
... vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) und § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und ...
Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV)
Artikel 1 V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Eingangsformel InnAusV
... und 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) geändert worden ist, sowie - die Bundesregierung aufgrund des § 88d Nummer 1 ...
Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)
Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Eingangsformel MaStRV
... 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, von denen § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) geändert worden ist, § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 2 Nummer 55 ...
Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842
Eingangsformel MaStRVEV
... 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, von denen § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) geändert worden ist, § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 2 Nummer 55 ...
Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106
Eingangsformel InnAusVEV
... und 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) geändert worden ist, sowie - die Bundesregierung aufgrund des § 88d Nummer 1 ...
Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Eingangsformel GEEVEV 2017
... vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) und § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und ...
Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
Eingangsformel MaStRVÄndV
... 13 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Nummer 7a durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 130
Artikel 1 EnwGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
SINTEG-Verordnung (SINTEG-V)
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1653; zuletzt geändert durch Artikel 85 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Eingangsformel SINTEG-V
... des § 119 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 3 Nummer 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) eingefügt worden ist, - des § 95 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ...
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