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Artikel 12 - Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung (KWKStrRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 DSPV § 2, § 5, § 6

Die Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 241) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „der vollen im Nachweiszeitraum" durch die Wörter „der vollen oder anteiligen im Nachweiszeitraum" ersetzt.

b)
In Nummer 6 werden die Wörter „durch Zahlung der begrenzten oder vollen" durch die Wörter „durch Zahlung der begrenzten, vollen oder anteiligen" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Kann ein antragstellendes Unternehmen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für eine Antragsabnahmestelle nicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen, wird für diese Antragsabnahmestelle eine Benutzungsdauer von 8.760 Stunden angenommen. Stellt ein Unternehmen einen Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Begrenzung der EEG-Umlage, wird abweichend von Satz 1 bei der Berechnung seiner Stromkostenintensität derjenige durchschnittliche Strompreis zugrunde gelegt, der für die Untergruppe nach § 3 Absatz 4 der Verordnung errechnet wurde, in deren Bandbreite sich sowohl die Strombezugsmengen zuzüglich der Mengen, die das Unternehmen selbst erzeugt und selbst verbraucht, als auch die Vollbenutzungsstunden des antragstellenden Unternehmens bewegen."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 2 werden als Stromverbrauch nach Satz 1 in den Fällen einer Antragstellung nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes selbst verbrauchte Strommengen des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten geliefert oder die von dem antragstellenden Unternehmen selbst erzeugt wurden."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch die Wörter „; wenn Abrechnungen über die Netznutzung für Strombezugsmengen eines Eigenversorgers nachweislich nicht vorliegen, durch die Vorlage geeigneter Messungen und" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „beantragten Abnahmestellen" durch das Wort „Antragsabnahmestelle" ersetzt und werden nach den Wörtern „Last der Entnahme," die Wörter „und, soweit erforderlich, zu den geeigneten Messungen nach Absatz 1 Nummer 2," eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 KWKStrRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKStrRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 11 EEG2021-EG Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung
... vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 241), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV)
V. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 241; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 6 DSPV Nachweispflichten (vom 20.07.2021)
... wurde. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 12 Nr. 3 b) erste Ersetzung G. v. 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) wurde sinngemäß ...