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Artikel 5 - Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (GrSiAuslG k.a.Abk.)

Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Artikel 3 und 4a treten am 1. Januar 2018 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Dezember 2016.

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