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Artikel 5 - Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEGuSGBÄndG k.a.Abk.)
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Geltung ab 01.01.2017, abweichend siehe Artikel 7
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Geltung ab 01.01.2017, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 5 Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2020
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 27a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt." - b)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Für Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung leben und deren Regelbedarf sich aus der Regelbedarfsstufe 2 der Anlage zu § 28 ergibt, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe, die durch einen Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach § 42a Absatz 5 Satz 4 Nummer 3 gedeckt werden."
- 2.
- In der Anlage zu § 28 werden die der Tabelle nachfolgenden Sätze wie folgt gefasst:
„Regelbedarfsstufe 1:
Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.
Regelbedarfsstufe 2:
Für jede erwachsene Person, wenn sie- 1.
- in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
- 2.
- nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind.
Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt.
Regelbedarfsstufe 4:
Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 5:
Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 6:
Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres." - 3.
- In § 35 Absatz 5 werden die Wörter „§ 42a Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „§ 42a Absatz 2 Nummer 3" und wird die Angabe „§ 42a Absatz 5" durch die Angabe „§ 42a Absatz 7" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 RBEGuSGBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RBEGuSGBÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 RBEGuSGBÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Kraft. (2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (3) Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2020 in ...
Zitat in folgenden Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 27a SGB XII Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze (vom 01.07.2021)
... nicht übersteigen. --- *) Anm. d. Red.: Die Änderungen durch Artikel 5 G. v. 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159 ) und Artikel 3 G. v. 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) in Bezug auf Absatz 4 wurden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 2 PSG III Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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