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Artikel 2 - FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)

Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 FinDAG § 4, § 6, § 15, § 16, § 16b, § 16c, § 16d, § 16e, § 16f, § 16g, § 16h, § 16i, § 16j, § 16k (neu), § 16k, § 16l, § 16m, § 16n, § 16o, § 16p, § 16q, § 23, mWv. 29. Dezember 2016 § 4, § 6, § 7, § 15, § 16f, § 16j, § 17, § 23, mWv. 1. September 2017 § 18a (neu)

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung".

b)
In der Angabe zu § 16b wird das Wort „Aufsichtsbereichen" durch das Wort „Aufgabenbereichen" ersetzt.

c)
In den Angaben zu den §§ 16e bis 16j wird jeweils das Wort „Aufsichtsbereich" durch das Wort „Aufgabenbereich" ersetzt.

d)
Nach der Angabe zu § 16j wird folgende Angabe eingefügt:

§ 16k Aufgabenbereich Abwicklung".

e)
Die Angaben zu den §§ 16k bis 16q werden wie folgt gefasst:

§ 16l Entstehung der Umlageforderung, Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit

§ 16m Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen

§ 16n Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung

§ 16o Säumniszuschläge; Beitreibung

§ 16p Festsetzungsverjährung

§ 16q Zahlungsverjährung

§ 16r Erstattung überzahlter Umlagebeträge".

f)
Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 18a Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung".

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2016

2.
Dem § 4 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Bundesanstalt wird im Wege der Organleihe für das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der ihm nach den Vorschriften der Anstaltssatzung obliegenden Aufsicht über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder tätig. Das Nähere einschließlich des Beginns der Organleihe wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesanstalt geregelt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesanstalt nimmt außerdem die Aufgaben der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die ihr auf Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vier" durch das Wort „fünf" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2016

 
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Querschnittsaufgaben/Innere Verwaltung, Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und Wertpapieraufsicht" durch die Wörter „Innere Verwaltung und Recht, Bankenaufsicht, Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht und Wertpapieraufsicht/Asset-Management" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
In Absatz 4 wird das Wort „vier" durch das Wort „fünf" ersetzt und werden die Wörter „und Wertpapieraufsicht/Asset-Management" durch die Wörter „, Wertpapieraufsicht/Asset-Management sowie Abwicklung" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2016

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Verwaltungsrat besteht aus

1.
dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied, die vom Bundesministerium der Finanzen entsandt werden, und

2.
folgenden 14 weiteren Mitgliedern:

a)
einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,

b)
zwei Vertretern des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz,

c)
fünf Mitgliedern des Deutschen Bundestages und

d)
sechs Personen mit beruflicher Erfahrung oder besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, Investment-, Versicherungs-, Wertpapier- oder Bilanzwesens, die jedoch nicht der Bundesanstalt angehören dürfen."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder des weiteren Mitglieds des Verwaltungsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bestellt das Bundesministerium der Finanzen zwei weitere stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrats."

bb)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Buchstabe a bis e" durch die Wörter „Buchstabe a bis c" ersetzt.

cc)
In den neuen Sätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „Buchstabe f" durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 15 Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2016

 
 
 
aaa)
Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:

„1b.
durch vor Ort im Auftrag der Europäischen Zentralbank nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1024/13 vorgenommene Prüfungshandlungen, soweit diese Kosten nicht durch die Europäische Zentralbank abgerechnet werden,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
 
bbb)
In Nummer 8 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

ccc)
In Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird am Ende ein Komma eingefügt.

ddd)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
durch Maßnahmen nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1, L 101 vom 18.4.2015, S. 62)."

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2016

 
 
 
eee)
In dem Satzteil nach der Aufzählung werden die Wörter „in den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10" durch die Wörter „in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7, 9 und 10" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
 
fff)
In dem Satzteil nach der Aufzählung werden die Wörter „in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7, 9 und 10" durch die Wörter „in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9 bis 11" ersetzt und werden die Wörter „und ihr auf Verlangen vorzuschießen" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2016

 
 
bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „für die Bundesanstalt" die Wörter „oder im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Auftrag der Europäischen Zentralbank" eingefügt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „für sie" die Wörter „oder im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Auftrag der Europäischen Zentralbank" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
Die folgenden Absätze 3 bis 9 werden angefügt:

„(3) Für die Festsetzung der Kostenerstattung, die Verpflichtung zur Erstattung der Kostenschuld, die Entstehung der Pflicht zur Kostenerstattung, ihre Fälligkeit sowie die Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung gelten die §§ 4, 6, 13 Absatz 1 sowie die §§ 14 und 15 des Bundesgebührengesetzes vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(4) Abweichend von § 4 des Bundesgebührengesetzes entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 bei laufenden Überwachungs- und sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich voraussichtlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken, jährlich bis zum 31. März des Kalenderjahres, es sei denn, die Bundesanstalt legt einen anderen Zeitpunkt fest. Abweichend von § 6 des Bundesgebührengesetzes ist zur Erstattung von Kosten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 auch derjenige verpflichtet, für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung gesetzlich oder hoheitlich angeordnet ist.

(5) Abweichend von § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes kann die Bundesanstalt von einem Kostenschuldner in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich zu erstattenden Kosten auch bei solchen Maßnahmen verlangen, die nicht auf Antrag vorgenommen werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 können bei Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.

(6) Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch solche Kosten, die in Vorbereitung oder während der Laufzeit einer Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendigung entstehen.

(7) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 die Erstattung von Kosten ebenfalls von demjenigen verlangen, der die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat. In diesen Fällen bestimmen sich das Verlangen der Kostenerstattung, die Entstehung der Pflicht zur Kostenerstattung, die Fälligkeit der Kostenerstattung und die Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses oder zur Leistung einer Sicherheit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.

(8) Die zu erstattenden Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 können in Form von Kostenpauschalen berechnet werden. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 9.

(9) Das Bundesministerium wird ermächtigt, Einzelheiten der gesonderten Erstattung durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen. Soweit die Rechtsverordnung Regelungen zu den Kostenpauschalen nach Absatz 8 enthält, ist zwischen einzelnen Maßnahmen und Tätigkeiten zu unterscheiden."

7.
In § 16 wird die Angabe „§§ 16a bis 16q" durch die Angabe „§§ 16a bis 16r" ersetzt.

8.
§ 16b wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbereichen" durch das Wort „Aufgabenbereichen" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Das Wort „Aufsichtsbereiche" wird durch das Wort „Aufgabenbereiche" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ddd)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Aufgaben der Bundesanstalt als Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie Aufgaben der Bundesanstalt nach dem Restrukturierungsfondsgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (Aufgabenbereich Abwicklung)."

eee)
In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils das Wort „(Aufsichtsbereich" durch das Wort „(Aufgabenbereich" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „Aufsichtsbereichs" durch das Wort „Aufgabenbereichs" ersetzt.

c)
In den Absätzen 2 bis 4 werden jeweils die Wörter „zwei Aufsichtsbereichen" durch die Wörter „zwei oder drei Aufgabenbereichen", wird jeweils das Wort „Aufsichtsbereiche" durch das Wort „Aufgabenbereiche", werden jeweils die Wörter „den Aufsichtsbereichen" durch die Wörter „den Aufgabenbereichen", wird jeweils das Wort „Aufsichtsbereich" durch das Wort „Aufgabenbereich" und das Wort „Aufsichtsbereichs" durch das Wort „Aufgabenbereichs" ersetzt.

9.
In § 16c wird das Wort „Aufsichtsbereichen" durch das Wort „Aufgabenbereichen" und das Wort „Aufsichtsbereiche" durch das Wort „Aufgabenbereiche" ersetzt.

10.
In § 16d wird jeweils das Wort „Aufsichtsbereichs" durch das Wort „Aufgabenbereichs", das Wort „Aufsichtsbereichen" durch das Wort „Aufgabenbereichen" und die Angabe „§§ 16e bis 16j" durch die Angabe „§§ 16e bis 16k" ersetzt.

11.
§ 16e wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbereich" durch das Wort „Aufgabenbereich" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbereichs" durch das Wort „Aufgabenbereichs" ersetzt.

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Aufsichtsbereich" durch das Wort „Aufgabenbereich" ersetzt.

12.
§ 16f wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbereich" durch das Wort „Aufgabenbereich" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbereich" durch das Wort „Aufgabenbereich" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2016

 
c)
In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Wirtschaftsprüfers," die Wörter „einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
§ 16g wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbereich" durch das Wort „Aufgabenbereich" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbereichs" durch das Wort „Aufgabenbereichs" ersetzt.

14.
§ 16h wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbereich" durch das Wort „Aufgabenbereich" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbereich" durch das Wort „Aufgabenbereich" ersetzt.

c)
In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort „Aufsichtsbereichs" durch das Wort „Aufgabenbereichs" ersetzt.

15.
§ 16i wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbereich" durch das Wort „Aufgabenbereich" ersetzt.

b)
In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Aufsichtsbereichs" durch das Wort „Aufgabenbereichs" ersetzt.

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Aufsichtsbereich" durch das Wort „Aufgabenbereich" ersetzt.

16.
§ 16j wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbereich" durch das Wort „Aufgabenbereich" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2016

 
b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Beträge der Abzugsposten sind durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers, einer Buchprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen- und Giroverbände nachzuweisen."

c)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter haben die Unternehmen bis spätestens zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden Kalenderjahres die für die Bemessung des Umlagebetrages notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen- und Giroverbände bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Prüfungsbericht über den Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr bei der Bundesanstalt eingereicht worden ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
In Absatz 6 wird das Wort „Aufsichtsbereichs" durch das Wort „Aufgabenbereichs" ersetzt.

17.
Nach § 16j wird folgender § 16k eingefügt:

§ 16k Aufgabenbereich Abwicklung

(1) Die Umlagepflicht besteht für Institute im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder der Fiktion der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz und endet, wenn die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird.

(2) Umlagepflichtige Institute, bei denen die Berechnung der Jahresbeiträge gemäß § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes für das Umlagejahr unter Berücksichtigung des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 erfolgte sowie die in § 1 Absatz 1 und 2 der Restrukturierungsfondsverordnung genannten Institute zahlen einen Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro. Für die übrigen umlagepflichtigen Institute wird der Umlagebetrag nach einem jährlich zu ermittelnden Verteilungsschlüssel bemessen. Der Verteilungsschlüssel in einem Umlagejahr bestimmt sich für diese Institute nach dem Verhältnis der Höhe der Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, zur Gesamtsumme der Bilanzsummen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurden, aller übrigen umlagepflichtigen Institute. Maßgebend für die Berechnung des Verteilungsschlüssels ist jeweils die in entsprechender Anwendung des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasste Bilanzsumme, die im Umlagejahr der Berechnung der Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zugrunde lag. Soweit für ein umlagepflichtiges Institut im Umlagejahr keine Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu berechnen waren und die Daten zur Berechnung der Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung der Bestimmung des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, nicht vorliegen, wird für das jeweilige Institut ein Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro erhoben. § 16f Absatz 1 Nummer 1 Satz 2, Absatz 2, 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Umlagebetrag für jedes umlagepflichtige Institut beträgt mindestens 250 Euro."

18.
Der bisherige § 16k wird § 16l.

19.
Der bisherige § 16l wird § 16m und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 16k" durch die Angabe „§ 16l" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 16e bis 16j" durch die Angabe „§§ 16e bis 16k" und das Wort „Aufsichtsbereichen" durch das Wort „Aufgabenbereichen" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „festgesetzte Umlagevorauszahlung wird" werden die Wörter „vorbehaltlich des Satzes 2" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Auf Vorauszahlungspflichtige des Aufgabenbereichs Abwicklung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die festgesetzte Umlagevorauszahlung am 15. Januar des Umlagejahres fällig wird."

20.
Die bisherigen §§ 16m bis 16q werden die §§ 16n bis 16r.

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2016

21.
In § 17 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „bis zu 250.000 Euro" durch die Wörter „bis zu 2.500.000 Euro" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2017

22.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

§ 18a Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesanstalt übernimmt zum 1. Januar 2018 alle Rechte und Pflichten, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, soweit diese die auf die Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Satz 5 oder nach anderen Bestimmungen zum 1. Januar 2018 übergegangenen Aufgaben betreffen, und tritt hinsichtlich der übergehenden Rechte und Pflichten in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung beteiligt ist, an deren Stelle. Die Regelungen der Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(2) Die Bundesanstalt tritt zum 1. Januar 2018 nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit übergehenden Beschäftigten ein.

(3) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 2 gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung Tätigkeiten zur Erfüllung der nach § 4 Absatz 1 Satz 5 auf die Bundesanstalt übergehenden Aufgaben übertragen sind. Die übergehenden Beschäftigten bestimmen sich im Zweifel anhand der Organisationsstruktur der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zum 31. August 2017.

(4) Für übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 2, die außertariflich beschäftigt sind, gelten die bisherigen Arbeitsverträge fort.

(5) Für die sonstigen übergehenden Beschäftigten im Sinne des Absatzes 2 bestimmt sich ab dem 1. Januar 2018 das Arbeitsverhältnis nach § 10 Absatz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Überleitung der übergehenden Beschäftigten erfolgt in eine Entgeltgruppe des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013 in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des § 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.

2.
Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst erfolgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst werden die bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung am 31. Dezember 2017 erreichten Zeiten unbeschadet der übrigen Voraussetzungen so berücksichtigt, wie wenn sie bei der Bundesanstalt zurückgelegt worden wären. Restzeiten, die nach der Zuordnung zu einer Stufe verbleiben, werden auf die Stufenlaufzeit zum Erreichen der jeweils nächsten Stufe bei der Bundesanstalt angerechnet.

3.
Die bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung am 31. Dezember 2017 erreichte Beschäftigungszeit wird als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst fortgeführt.

4.
Weicht die Summe aus dem Tabellenentgelt nach § 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und der Finanzmarktzulage zum Stichtag 1. Januar 2018 von der Summe aus dem Tabellenentgelt nach dem Tarifvertrag der Deutschen Bundesbank, der Bundesbankzulage sowie einer etwaigen Einstellungszulage zum Stichtag 31. Dezember 2017 zu Ungunsten eines übergehenden Beschäftigten ab, wird diesem eine persönliche Zulage gewährt. Einzelheiten der Ausgestaltung, Berechnung und grundsätzlichen Abschmelzung dieser übertariflichen Zulage werden in einer gesonderten Regelung des Bundesministeriums der Finanzen, die der Einwilligung des Bundesministeriums des Inneren bedarf, festgelegt. Im Falle einer Berufung in das Beamtenverhältnis entfällt der Anspruch eines Beschäftigten auf Gewährung der Zulage.

(6) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung unterrichtet die übergehenden Beschäftigten bis zum 31. Oktober 2017 schriftlich über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs. Übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 2, die unter Absatz 5 fallen, können dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung oder der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Unterrichtung schriftlich erklärt werden. Ein Widerspruchsrecht der übergehenden Beschäftigten im Sinne des Absatzes 2, die unter Absatz 4 fallen, gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse besteht nicht.

(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu den Einzelheiten der Rechtsnachfolge zu erlassen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


23.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Aufsichtsbereich" durch das Wort „Aufgabenbereich" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2016

 
b)
Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden angefügt:

„(7) Für das Umlagejahr 2017 hat die Bundesanstalt zusätzlich zu der ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Erhebung von Umlagen auch die Umlage für den Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zu erheben. Sie hat dabei die §§ 3f bis 3h und 3j des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sowie die §§ 6, 7 und 9 bis 14 der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Bundesanstalt hat in entsprechender Anwendung des § 3h Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung für jedes umlagepflichtige Institut den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag auf der Grundlage der Haushaltsrechnung zu ermitteln, die vom Leitungsausschuss der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung für das Umlagejahr 2017 aufgestellt wurde. Die für das Umlagejahr 2017 geleistete Umlagevorauszahlung ist in entsprechender Anwendung des § 3j Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei der Festsetzung des jeweiligen Umlagebetrages für das Umlagejahr 2017 anzurechnen. Übersteigen die für den Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde nach Satz 4 geleisteten Umlagevorauszahlungen die nach Satz 1 festgesetzten Umlagebeträge, so hat die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung an die Bundesanstalt die zur Erstattung der überzahlten Umlagevorauszahlungsbeträge erforderlichen Mittel zu leisten. Übersteigen die für den Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde festgesetzten Umlagebeträge nach Satz 1 die nach Satz 4 geleisteten Umlagevorauszahlungen im Sinne von § 3j Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, so hat die Bundesanstalt die Fehlbeträge im Sinne von § 3j Absatz 2 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, die von den Umlagepflichtigen an die Bundesanstalt entrichtet wurden, an die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu leisten. Gleicht die Bundesanstalt in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2018 aus ihrem Haushalt Fehlbeträge aus, die in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 1, 2 und 4 der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dem Umlagejahr 2017 der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zuzurechnen sind, so sind diese von den Leistungen nach Satz 6 abzuziehen. Fließen dem Haushalt der Bundesanstalt in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2018 Überschüsse zu, die in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 1, 2 und 4 der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dem Umlagejahr 2017 der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zuzurechnen sind, so sind diese den Leistungen nach Satz 6 hinzuzurechnen. Auf Umlagebeträge des Aufgabenbereichs Abwicklungsbehörde der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, die Umlagejahre betreffen, welche dem Umlagejahr 2017 vorausgehen, hat die Bundesanstalt die §§ 3f bis 3h und 3j des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sowie die §§ 6, 7 und 9 bis 14 der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2018 anzuwenden. Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse, die nach dem 30. Juni 2018 entstehen und die dem Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung für das Umlagejahr 2017 und frühere Umlagejahre nach § 7 Absatz 1, 2 und 4 der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zuzuordnen gewesen wären, gelten als Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse im Sinne von § 16c Absatz 1 in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung. Sie sind dem Aufgabenbereich Abwicklung der Bundesanstalt zuzuordnen.

(9) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung setzt die Vorauszahlung für den Aufgabenbereich Abwicklung der Bundesanstalt für das Umlagejahr 2018 in entsprechender Anwendung des § 3i des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung fest. Die auf der Grundlage von Satz 1 gezahlte Vorauszahlung ist von der Bundesanstalt nach § 16n Absatz 1 oder 2 in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung auf den für das Umlagejahr 2018 festgesetzten Umlagebetrag anzurechnen. Die Bundesanstalt erhebt die Vorauszahlung für das Jahr 2018 nach § 16l in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass der Festsetzung nach § 16l Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung nur die Ausgaben des Haushaltsplans zugrunde zu legen sind, die sich nach Abzug des Betrages ergeben, den die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als Vorauszahlung nach Satz 1 festgesetzt hat. § 16m in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung der Vorauszahlung für das Umlagejahr 2020 anzuwenden. Für das Umlagejahr 2019 ist Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in die Verteilungsverhältnisse im Sinne des § 16m Absatz 3 Satz 2 in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung der Teil des abgerechneten Umlagejahres 2017 der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung einzubeziehen ist, der sich auf den Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde bezieht."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 2 FMSANeuOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FMSANeuOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FMSANeuOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 FMSANeuOG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g, Nummer 13 Buchstabe d und e, Nummer 14, Artikel 2 Nummer 2, 4 Buchstabe b, Nummer 5, 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und eee, ... (3) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c in Bezug auf den neuen § 3a Absatz 2c und Artikel 2 Nummer 22 treten am 1. September 2017 in Kraft. (4) Artikel 5 Nummer 5 tritt am 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 16 2. FiMaNoG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4d Absatz 9 Satz ...