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Artikel 5 - FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
Artikel 5 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 5 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2016 KWG § 2, § 24, § 25a, § 25d, § 64r, mWv. 1. Januar 2017 § 46f
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2016
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 7 wird nach den Wörtern „24 Absatz 1 Nummer 9," die Angabe „14 bis 14b," eingefügt.
- b)
- In Absatz 7a wird die Angabe „14, 14a," durch die Angabe „14 bis 14b," ersetzt.
- c)
- In Absatz 8 wird die Angabe „14, 14a," durch die Angabe „14 bis 14b," ersetzt.
- d)
- In Absatz 8a werden nach den Wörtern „Die Anforderungen des" die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b," eingefügt.
- e)
- In Absatz 8b wird die Angabe „14, 14a" durch die Angabe „14 bis 14b" ersetzt.
- f)
- In Absatz 9a wird die Angabe „14, 14a," durch die Angabe „14 bis 14b," ersetzt.
- 2.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 14 und 14a werden wie folgt gefasst:
- „14.
- unter Vorlage desselben den Vorschlag zur Beschlussfassung gemäß § 25a Absatz 5 Satz 6;
- 14a.
- unter Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift den Beschluss über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 einschließlich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 hinausgehenden Höchstwerte;".
- bb)
- Nach Nummer 14a wird folgende Nummer 14b eingefügt:
- „14b.
- unter Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift den Beschluss über die Änderung eines Beschlusses über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 einschließlich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 hinausgehenden Höchstwerte;".
- b)
- Absatz 1a Nummer 7 und 8 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- soweit es sich um ein CRR-Institut handelt, das im Sinne der Rechtsverordnung gemäß § 25a Absatz 6 dieses Gesetzes als bedeutend eingestuft ist oder das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich sind; der Vergleich umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans;
- 8.
- soweit es sich um ein CRR-Institut handelt, die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind."
- 3.
- § 25a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 werden nach den Wörtern „dies gilt" die Wörter „mit Ausnahme der Pflicht zur Offenlegung vergütungsbezogener Informationen" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:„(5a) Die nach Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30) an die Aufsichtsbehörde zu stellenden Anträge sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, zu stellen."
- c)
- Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Leistungszeiträume" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Zurückbehaltungszeiträume" die Wörter „und Rückforderungszeiträume" und nach dem Wort „Reduzierung" die Wörter „oder eine vollständige oder teilweise Rückforderung" eingefügt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Voraussetzungen und das Verfahren bei Billigung eines höheren Verhältnisses zwischen der variablen und fixen jährlichen Vergütung nach Absatz 5 Satz 2 bis 9,".
- cc)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- die Berechnung des Verhältnisses der variablen zur fixen Vergütung nach Absatz 5 Satz 2 bis 5, insbesondere über die Diskontierungsfaktoren zur Ermittlung des zugrunde zu legenden Barwerts der variablen Vergütung,".
- dd)
- In Nummer 4 wird das Wort „sowie" durch die Wörter „, soweit nicht von Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, das Offenlegungsmedium und die Häufigkeit der Offenlegung," ersetzt.
- ee)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- die Ausgestaltung der Offenlegung gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie".
- ff)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- die vollständige oder teilweise Herausnahme von Instituten, die keine CRR-Institute sind, aus dem Anwendungsbereich der Rechtsverordnung."
- 4.
- Dem § 25d Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Für die Tätigkeit im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dürfen dessen Mitglieder keine variablen Vergütungsbestandteile erhalten. Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist auch in Bezug auf die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans anzuwenden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017
- 5.
- § 46f wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „die Rückzahlung oder" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „die Zinszahlung oder" gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:„(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Merkmale der nach Absatz 6 Satz 2 ausgenommenen Geldmarktinstrumente und der vom Anwendungsbereich des Absatzes 7 erfassten Schuldtitel zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2016
- 6.
- In § 64r Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „2016" durch die Angabe „2018" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 5 FMSANeuOG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 FMSANeuOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FMSANeuOG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 11 FMSANeuOG Inkrafttreten
... 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, d und e, Nummer 2, 4 bis 11, 13 bis 20, 22 und 24 bis 26, Artikel 5 Nummer 1 bis 4 und 6, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 und Artikel 10 treten am Tag ... 3a Absatz 2c und Artikel 2 Nummer 22 treten am 1. September 2017 in Kraft. (4) Artikel 5 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe g, Nummer ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
Eingangsformel InstitutsVergVÄndV 1)
... Grund des § 25a Absatz 6 Satz 1 und 5 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, in Verbindung mit ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 15.04.2019 BGBl. I S. 486
Eingangsformel 2. InstitutsVergVÄndV
... Grund des § 25a Absatz 6 Satz 1 und 5 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 5 der Verordnung zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
Artikel 11 CSR-RL-UG Änderung sonstigen Bundesrechts
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 ...
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