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Artikel 7 - FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)

Artikel 7 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 FMStFV § 1

§ 1 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Finanzmarktstabilisierungsanstalt (Anstalt)" durch die Wörter „Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur)" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 wird jeweils das Wort „Anstalt" durch das Wort „Finanzagentur" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 7 FMSANeuOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 FMSANeuOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FMSANeuOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Artikel 4 CovStMG Folgeänderungen
... vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der ...