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Artikel 2 - Gesetz über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrAbGEG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 118 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14b Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.
- 2.
- § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterhält neben der ihr nach § 8 obliegenden Unterhaltung, soweit möglich und zumutbar, einen Wasserstands- und Hochwassermeldedienst im Benehmen mit den Ländern, auch um zu einer rechtzeitigen und zuverlässigen Hochwasserwarnung und -vorhersage beizutragen." - 3.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 22 Abs. 2" durch die Angabe „§ 75 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Nr. 4" durch die Angabe „§ 36 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 WaStrAbGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaStrAbGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3224 ) geändert worden ist, werden die Wörter „des Verfalls" durch die Wörter ...
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