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Synopse aller Änderungen des SGB IX am 01.07.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB IX.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB IX a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | SGB IX n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Vorrang von Prävention § 4 Leistungen zur Teilhabe § 5 Leistungsgruppen § 6 Rehabilitationsträger § 7 Vorbehalt abweichender Regelungen § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten Kapitel 2 Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe § 10 Sicherung der Erwerbsfähigkeit § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung Kapitel 3 Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs Kapitel 4 Koordinierung der Leistungen § 14 Leistender Rehabilitationsträger § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern § 17 Begutachtung § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen § 19 Teilhabeplan § 20 Teilhabeplankonferenz § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz § 24 Vorläufige Leistungen Kapitel 5 Zusammenarbeit § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger § 26 Gemeinsame Empfehlungen § 27 Verordnungsermächtigung Kapitel 6 Leistungsformen, Beratung Abschnitt 1 Leistungsformen § 28 Ausführung von Leistungen § 29 Persönliches Budget § 30 Verordnungsermächtigung § 31 Leistungsort Abschnitt 2 Beratung § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen § 35 Landesärzte Kapitel 7 Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz und Verträge § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen § 37 Qualitätssicherung, Zertifizierung § 37a Gewaltschutz § 38 Verträge mit Leistungserbringern Kapitel 8 Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation § 39 Aufgaben § 40 Rechtsaufsicht § 41 Teilhabeverfahrensbericht Kapitel 9 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation § 44 Stufenweise Wiedereingliederung § 45 Förderung der Selbsthilfe § 46 Früherkennung und Frühförderung § 47 Hilfsmittel § 47a Digitale Gesundheitsanwendungen § 48 Verordnungsermächtigungen Kapitel 10 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung § 50 Leistungen an Arbeitgeber § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation § 52 Rechtsstellung der Teilnehmenden § 53 Dauer von Leistungen § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit § 55 Unterstützte Beschäftigung § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich § 58 Leistungen im Arbeitsbereich § 59 Arbeitsförderungsgeld § 60 Andere Leistungsanbieter § 61 Budget für Arbeit § 61a Budget für Ausbildung § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen Kapitel 11 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen § 64 Ergänzende Leistungen § 65 Leistungen zum Lebensunterhalt § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds § 67 Berechnung des Regelentgelts § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen § 71 Weiterzahlung der Leistungen § 72 Einkommensanrechnung § 73 Reisekosten § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten Kapitel 12 Leistungen zur Teilhabe an Bildung § 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung Kapitel 13 Soziale Teilhabe § 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe § 77 Leistungen für Wohnraum § 78 Assistenzleistungen § 79 Heilpädagogische Leistungen § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung § 83 Leistungen zur Mobilität § 84 Hilfsmittel Kapitel 14 Beteiligung der Verbände und Träger § 85 Klagerecht der Verbände § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen § 87 Verfahren des Beirats § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe § 89 Verordnungsermächtigung Teil 2 Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 90 Aufgabe der Eingliederungshilfe § 91 Nachrang der Eingliederungshilfe § 92 Beitrag § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen § 94 Aufgaben der Länder § 95 Sicherstellungsauftrag § 96 Zusammenarbeit § 97 Fachkräfte § 98 Örtliche Zuständigkeit Kapitel 2 Grundsätze der Leistungen | |
(Text alte Fassung) § 99 Leistungsberechtigter Personenkreis | (Text neue Fassung) § 99 Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung |
§ 100 Eingliederungshilfe für Ausländer § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland § 102 Leistungen der Eingliederungshilfe § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles § 105 Leistungsformen § 106 Beratung und Unterstützung § 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen § 108 Antragserfordernis Kapitel 3 Medizinische Rehabilitation § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 110 Leistungserbringung Kapitel 4 Teilhabe am Arbeitsleben § 111 Leistungen zur Beschäftigung Kapitel 5 Teilhabe an Bildung § 112 Leistungen zur Teilhabe an Bildung Kapitel 6 Soziale Teilhabe § 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe § 114 Leistungen zur Mobilität § 115 Besuchsbeihilfen § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme Kapitel 7 Gesamtplanung § 117 Gesamtplanverfahren § 118 Instrumente der Bedarfsermittlung § 119 Gesamtplankonferenz § 120 Feststellung der Leistungen § 121 Gesamtplan § 122 Teilhabezielvereinbarung Kapitel 8 Vertragsrecht § 123 Allgemeine Grundsätze § 124 Geeignete Leistungserbringer § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung § 129 Kürzung der Vergütung § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen § 132 Abweichende Zielvereinbarungen § 133 Schiedsstelle § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen Kapitel 9 Einkommen und Vermögen § 135 Begriff des Einkommens § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen § 139 Begriff des Vermögens § 140 Einsatz des Vermögens § 141 Übergang von Ansprüchen § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen Kapitel 10 Statistik § 143 Bundesstatistik § 144 Erhebungsmerkmale § 145 Hilfsmerkmale § 146 Periodizität und Berichtszeitraum § 147 Auskunftspflicht § 148 Übermittlung, Veröffentlichung Kapitel 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens Teil 3 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 1 Geschützter Personenkreis § 151 Geltungsbereich § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise § 153 Verordnungsermächtigung Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen § 156 Begriff des Arbeitsplatzes § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen § 159 Mehrfachanrechnung § 160 Ausgleichsabgabe § 161 Ausgleichsfonds § 162 Verordnungsermächtigungen Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber § 166 Inklusionsvereinbarung § 167 Prävention Kapitel 4 Kündigungsschutz § 168 Erfordernis der Zustimmung § 169 Kündigungsfrist § 170 Antragsverfahren § 171 Entscheidung des Integrationsamtes § 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung § 173 Ausnahmen § 174 Außerordentliche Kündigung § 175 Erweiterter Beendigungsschutz Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung § 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers § 182 Zusammenarbeit § 183 Verordnungsermächtigung Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen § 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit § 185 Aufgaben des Integrationsamtes § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit § 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit § 189 Gemeinsame Vorschriften § 190 Übertragung von Aufgaben § 191 Verordnungsermächtigung Kapitel 7 Integrationsfachdienste § 192 Begriff und Personenkreis § 193 Aufgaben § 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit § 195 Fachliche Anforderungen § 196 Finanzielle Leistungen § 197 Ergebnisbeobachtung § 198 Verordnungsermächtigung Kapitel 8 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen Kapitel 9 Widerspruchsverfahren § 201 Widerspruch § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit § 204 Verfahrensvorschriften Kapitel 10 Sonstige Vorschriften § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen § 206 Arbeitsentgelt und Dienstbezüge § 207 Mehrarbeit § 208 Zusatzurlaub § 209 Nachteilsausgleich § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten § 212 Unabhängige Tätigkeit § 213 Geheimhaltungspflicht § 214 Statistik Kapitel 11 Inklusionsbetriebe § 215 Begriff und Personenkreis § 216 Aufgaben § 217 Finanzielle Leistungen § 218 Verordnungsermächtigung Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand § 225 Anerkennungsverfahren § 226 Blindenwerkstätten § 227 Verordnungsermächtigungen Kapitel 13 Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle § 229 Persönliche Voraussetzungen § 230 Nah- und Fernverkehr § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr § 233 Erstattungsverfahren § 234 Kostentragung § 235 Einnahmen aus Wertmarken § 236 Erfassung der Ausweise § 237 Verordnungsermächtigungen Kapitel 14 Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften § 237a Strafvorschriften § 237b Strafvorschriften § 238 Bußgeldvorschriften § 239 Stadtstaatenklausel § 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst § 241 Übergangsregelung | |
§ 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen | |
(1) Die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch bleiben unberührt. (2) Die Vorschriften über die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches, über die Altenhilfe nach § 71 des Zwölften Buches und über die Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches bleiben unberührt. | |
(3) Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften Buch gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn sie zur Beseitigung einer Beeinträchtigung mit drohender erheblicher Teilhabeeinschränkung nach § 99 geeignet sind. | (3) Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften Buch gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn sie zur Beseitigung einer drohenden wesentlichen Behinderung nach § 99 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 geeignet sind. |
§ 94 Aufgaben der Länder | |
(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. (2) 1 Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. 2 Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. 3 Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern. (3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages. (4) 1 Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. 2 Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. 3 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen. (5) 1 Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. 2 Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. 3 Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere 1. die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente, | |
2. die Wirkungen der Regelungen zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, | 2. die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, |
3. die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2, 4. die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und 5. die Auswirkungen des Beitrags. 4 Die Erkenntnisse sollen zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zusammengeführt werden. | |
§ 97 Fachkräfte | |
1 Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. 2 Diese sollen 1. eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse a) des Sozial- und Verwaltungsrechts, | |
b) über den leistungsberechtigten Personenkreis nach § 99 oder | b) über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder |
c) von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren verfügen, 2. umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie 3. die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben. 3 Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. 4 Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten. | |
§ 99 Leistungsberechtigter Personenkreis | § 99 Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung |
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Personen nach § 53 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches und den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. | (1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann. (2) Von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind Menschen, bei denen der Eintritt einer wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. (3) Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. (4) 1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erlassen. 2 Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend. |
§ 124 Geeignete Leistungserbringer | |
(1) 1 Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Eingliederungshilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. 2 Geeignet ist ein externer Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 104 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. 3 Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). 4 Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. 5 In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. 6 Die Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt. | |
(2) 1 Geeignete Leistungserbringer haben zur Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe eine dem Leistungsangebot entsprechende Anzahl an Fach- und anderem Betreuungspersonal zu beschäftigen. 2 Sie müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sein. 3 Geeignete Leistungserbringer dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. 4 Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. 5 Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. 6 Der Leistungserbringer darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. 7 Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. 8 Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. 9 Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. 10 Das Fachpersonal muss zusätzlich über eine abgeschlossene berufsspezifische Ausbildung und dem Leistungsangebot entsprechende Zusatzqualifikationen verfügen. | (2) 1 Geeignete Leistungserbringer haben zur Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe eine dem Leistungsangebot entsprechende Anzahl an Fach- und anderem Betreuungspersonal zu beschäftigen. 2 Sie müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sein. 3 Geeignete Leistungserbringer dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. 4 Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. 5 Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. 6 Der Leistungserbringer darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. 7 Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. 8 Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. 9 Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. 10 Das Fachpersonal muss zusätzlich über eine abgeschlossene berufsspezifische Ausbildung und dem Leistungsangebot entsprechende Zusatzqualifikationen verfügen. |
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, so hat der Träger der Eingliederungshilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer. | |
§ 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle | |
(1) 1 Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Absatz 5 im Nahverkehr im Sinne des § 230 Absatz 1 unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs. 2 Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. (2) 1 Die Wertmarke wird gegen Entrichtung eines Betrages *) von 80 Euro für ein Jahr oder 40 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben. 2 Der Betrag erhöht sich in entsprechender Anwendung des § 160 Absatz 3 jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt. 3 Liegt dieser Zeitpunkt innerhalb der Gültigkeitsdauer einer bereits ausgegebenen Wertmarke, ist der höhere Betrag erst im Zusammenhang mit der Ausgabe der darauffolgenden Wertmarke zu entrichten. 4 Abweichend von § 160 Absatz 3 Satz 4 sind die sich ergebenden Beträge auf den nächsten vollen Eurobetrag aufzurunden. 5 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die sich nach entsprechender Anwendung des § 160 Absatz 3 Satz 3 ergebenden Beträge im Bundesanzeiger bekannt. (3) 1 Wird die für ein Jahr ausgegebene Wertmarke vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben, wird auf Antrag die Hälfte der Gebühr erstattet. 2 Entsprechendes gilt für den Fall, dass der schwerbehinderte Mensch vor Ablauf eines halben Jahres der Gültigkeitsdauer der für ein Jahr ausgegebenen Wertmarke verstirbt. (4) Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Absatz 2 in seiner jeweiligen Höhe zu entrichten ist, an schwerbehinderte Menschen ausgegeben, 1. die blind im Sinne des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches oder entsprechender Vorschriften oder hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften sind oder 2. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches, dem Achten Buch oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder 3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), das zuletzt durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, erfüllten, solange ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 70 festgestellt ist oder von mindestens 50 festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert sind; das Gleiche gilt für schwerbehinderte Menschen, die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten. (5) 1 Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nach § 3a Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Anspruch genommen wird. 2 Die Ausgabe der Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 152 Absatz 5 zuständigen Behörden. 3 Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. 4 Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ausgabe der Wertmarke gilt § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend. (6) Absatz 1 gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 230, ohne dass die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muss, für die Beförderung 1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist, und | |
2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhles, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes; das Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist. | 2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhles, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes; das Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist, sowie für einen nach § 12e Absatz 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes gekennzeichneten Assistenzhund. |
(7) 1 Die durch die unentgeltliche Beförderung nach den Absätzen 1 bis 6 entstehenden Fahrgeldausfälle werden nach Maßgabe der §§ 231 bis 233 erstattet. 2 Die Erstattungen sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) ausgenommen. --- *) Anm. d. Red.: bitte beachten Sie eventuelle spätere Anpassungen, siehe FNA 860-9-1-3- |
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