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Synopse aller Änderungen des SGB IX am 10.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Juni 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB IX.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
    Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
       § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
       § 2 Begriffsbestimmungen
       § 3 Vorrang von Prävention
       § 4 Leistungen zur Teilhabe
       § 5 Leistungsgruppen
       § 6 Rehabilitationsträger
       § 7 Vorbehalt abweichender Regelungen
       § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
    Kapitel 2 Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen
       § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe
       § 10 Sicherung der Erwerbsfähigkeit
       § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung
    Kapitel 3 Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
       § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung
       § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
    Kapitel 4 Koordinierung der Leistungen
       § 14 Leistender Rehabilitationsträger
       § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern
       § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern
       § 17 Begutachtung
       § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
       § 19 Teilhabeplan
       § 20 Teilhabeplankonferenz
       § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren
       § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen
       § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz
       § 24 Vorläufige Leistungen
    Kapitel 5 Zusammenarbeit
       § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
       § 26 Gemeinsame Empfehlungen
       § 27 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 6 Leistungsformen, Beratung
       Abschnitt 1 Leistungsformen
          § 28 Ausführung von Leistungen
          § 29 Persönliches Budget
          § 30 Verordnungsermächtigung
          § 31 Leistungsort
       Abschnitt 2 Beratung
          § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung
          § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten
          § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen
          § 35 Landesärzte
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Kapitel 7 Struktur, Qualitätssicherung und Verträge
(Text neue Fassung)

    Kapitel 7 Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz und Verträge
       § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
       § 37 Qualitätssicherung, Zertifizierung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 37a Gewaltschutz
       § 38 Verträge mit Leistungserbringern
    Kapitel 8 Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
       § 39 Aufgaben
       § 40 Rechtsaufsicht
       § 41 Teilhabeverfahrensbericht
    Kapitel 9 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
       § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
       § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation
       § 44 Stufenweise Wiedereingliederung
       § 45 Förderung der Selbsthilfe
       § 46 Früherkennung und Frühförderung
       § 47 Hilfsmittel
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 47a Digitale Gesundheitsanwendungen
       § 48 Verordnungsermächtigungen
    Kapitel 10 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
       § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung
       § 50 Leistungen an Arbeitgeber
       § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
       § 52 Rechtsstellung der Teilnehmenden
       § 53 Dauer von Leistungen
       § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
       § 55 Unterstützte Beschäftigung
       § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
       § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich
       § 58 Leistungen im Arbeitsbereich
       § 59 Arbeitsförderungsgeld
       § 60 Andere Leistungsanbieter
       § 61 Budget für Arbeit
       § 61a Budget für Ausbildung
       § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen
       § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen
    Kapitel 11 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
       § 64 Ergänzende Leistungen
       § 65 Leistungen zum Lebensunterhalt
       § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds
       § 67 Berechnung des Regelentgelts
       § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
       § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage
       § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen
       § 71 Weiterzahlung der Leistungen
       § 72 Einkommensanrechnung
       § 73 Reisekosten
       § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten
    Kapitel 12 Leistungen zur Teilhabe an Bildung
       § 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung
    Kapitel 13 Soziale Teilhabe
       § 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe
       § 77 Leistungen für Wohnraum
       § 78 Assistenzleistungen
       § 79 Heilpädagogische Leistungen
       § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
       § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
       § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung
       § 83 Leistungen zur Mobilität
       § 84 Hilfsmittel
    Kapitel 14 Beteiligung der Verbände und Träger
       § 85 Klagerecht der Verbände
       § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
       § 87 Verfahren des Beirats
       § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe
       § 89 Verordnungsermächtigung
Teil 2 Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
    Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
       § 90 Aufgabe der Eingliederungshilfe
       § 91 Nachrang der Eingliederungshilfe
       § 92 Beitrag
       § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
       § 94 Aufgaben der Länder
       § 95 Sicherstellungsauftrag
       § 96 Zusammenarbeit
       § 97 Fachkräfte
       § 98 Örtliche Zuständigkeit
    Kapitel 2 Grundsätze der Leistungen
       § 99 Leistungsberechtigter Personenkreis
       § 100 Eingliederungshilfe für Ausländer
       § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland
       § 102 Leistungen der Eingliederungshilfe
       § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf
       § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles
       § 105 Leistungsformen
       § 106 Beratung und Unterstützung
       § 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen
       § 108 Antragserfordernis
    Kapitel 3 Medizinische Rehabilitation
       § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
       § 110 Leistungserbringung
    Kapitel 4 Teilhabe am Arbeitsleben
       § 111 Leistungen zur Beschäftigung
    Kapitel 5 Teilhabe an Bildung
       § 112 Leistungen zur Teilhabe an Bildung
    Kapitel 6 Soziale Teilhabe
       § 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe
       § 114 Leistungen zur Mobilität
       § 115 Besuchsbeihilfen
       § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme
    Kapitel 7 Gesamtplanung
       § 117 Gesamtplanverfahren
       § 118 Instrumente der Bedarfsermittlung
       § 119 Gesamtplankonferenz
       § 120 Feststellung der Leistungen
       § 121 Gesamtplan
       § 122 Teilhabezielvereinbarung
    Kapitel 8 Vertragsrecht
       § 123 Allgemeine Grundsätze
       § 124 Geeignete Leistungserbringer
       § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung
       § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung
       § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung
       § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
       § 129 Kürzung der Vergütung
       § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
       § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen
       § 132 Abweichende Zielvereinbarungen
       § 133 Schiedsstelle
       § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen
    Kapitel 9 Einkommen und Vermögen
       § 135 Begriff des Einkommens
       § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen
       § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen
       § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen
       § 139 Begriff des Vermögens
       § 140 Einsatz des Vermögens
       § 141 Übergang von Ansprüchen
       § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen
    Kapitel 10 Statistik
       § 143 Bundesstatistik
       § 144 Erhebungsmerkmale
       § 145 Hilfsmerkmale
       § 146 Periodizität und Berichtszeitraum
       § 147 Auskunftspflicht
       § 148 Übermittlung, Veröffentlichung
    Kapitel 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
       § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute
       § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens
Teil 3 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
    Kapitel 1 Geschützter Personenkreis
       § 151 Geltungsbereich
       § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
       § 153 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
       § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
       § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen
       § 156 Begriff des Arbeitsplatzes
       § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl
       § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
       § 159 Mehrfachanrechnung
       § 160 Ausgleichsabgabe
       § 161 Ausgleichsfonds
       § 162 Verordnungsermächtigungen
    Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen
       § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern
       § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
       § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
       § 166 Inklusionsvereinbarung
       § 167 Prävention
    Kapitel 4 Kündigungsschutz
       § 168 Erfordernis der Zustimmung
       § 169 Kündigungsfrist
       § 170 Antragsverfahren
       § 171 Entscheidung des Integrationsamtes
       § 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung
       § 173 Ausnahmen
       § 174 Außerordentliche Kündigung
       § 175 Erweiterter Beendigungsschutz
    Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
       § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
       § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
       § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
       § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
       § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
       § 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
       § 182 Zusammenarbeit
       § 183 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
       § 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit
       § 185 Aufgaben des Integrationsamtes
       § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt
       § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
       § 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit
       § 189 Gemeinsame Vorschriften
       § 190 Übertragung von Aufgaben
       § 191 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 7 Integrationsfachdienste
       § 192 Begriff und Personenkreis
       § 193 Aufgaben
       § 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit
       § 195 Fachliche Anforderungen
       § 196 Finanzielle Leistungen
       § 197 Ergebnisbeobachtung
       § 198 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 8 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen
       § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
       § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen
    Kapitel 9 Widerspruchsverfahren
       § 201 Widerspruch
       § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt
       § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit
       § 204 Verfahrensvorschriften
    Kapitel 10 Sonstige Vorschriften
       § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen
       § 206 Arbeitsentgelt und Dienstbezüge
       § 207 Mehrarbeit
       § 208 Zusatzurlaub
       § 209 Nachteilsausgleich
       § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit
       § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
       § 212 Unabhängige Tätigkeit
       § 213 Geheimhaltungspflicht
       § 214 Statistik
    Kapitel 11 Inklusionsbetriebe
       § 215 Begriff und Personenkreis
       § 216 Aufgaben
       § 217 Finanzielle Leistungen
       § 218 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen
       § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen
       § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen
       § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen
       § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte
       § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
       § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
       § 225 Anerkennungsverfahren
       § 226 Blindenwerkstätten
       § 227 Verordnungsermächtigungen
    Kapitel 13 Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
       § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
       § 229 Persönliche Voraussetzungen
       § 230 Nah- und Fernverkehr
       § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr
       § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
       § 233 Erstattungsverfahren
       § 234 Kostentragung
       § 235 Einnahmen aus Wertmarken
       § 236 Erfassung der Ausweise
       § 237 Verordnungsermächtigungen
    Kapitel 14 Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
       § 237a Strafvorschriften
       § 237b Strafvorschriften
       § 238 Bußgeldvorschriften
       § 239 Stadtstaatenklausel
       § 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst
       § 241 Übergangsregelung
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtplanung ergänzend; dabei ist das Gesamtplanverfahren ein Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens. 2 Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der für die Durchführung des Teilhabeplans verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für den Hilfeplan nach § 36 des Achten Buches ergänzend.



1 Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtplanung ergänzend; dabei ist das Gesamtplanverfahren ein Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens. 2 Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der für die Durchführung des Teilhabeplans verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für den Hilfeplan nach den §§ 36, 36b und 37c des Achten Buches ergänzend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 37a (neu)




§ 37a Gewaltschutz


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Leistungserbringer treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder. 2 Zu den geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 gehören insbesondere die Entwicklung und Umsetzung eines auf die Einrichtung oder Dienstleistungen zugeschnittenen Gewaltschutzkonzepts.

(2) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darauf hin, dass der Schutzauftrag nach Absatz 1 von den Leistungserbringern umgesetzt wird.

§ 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation


(1) Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um

1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder

2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu verhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere

1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,

2. Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder,

3. Arznei- und Verbandsmittel,

4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,

5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Hilfsmittel sowie



6. Hilfsmittel,

6a. digitale Gesundheitsanwendungen
sowie

7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

(3) 1 Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. 2 Solche Leistungen sind insbesondere

1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,

2. Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,

3. die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen,

4. die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,

5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,

6. das Training lebenspraktischer Fähigkeiten sowie

7. die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 47a (neu)




§ 47a Digitale Gesundheitsanwendungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Digitale Gesundheitsanwendungen nach § 42 Absatz 2 Nummer 6a umfassen die in das Verzeichnis nach § 139e Absatz 1 des Fünften Buches aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendungen, sofern diese unter Berücksichtigung des Einzelfalles erforderlich sind, um

1. einer drohenden Behinderung vorzubeugen,

2. den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder

3. eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, sofern die digitalen Gesundheitsanwendungen nicht die Funktion von allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens übernehmen.

2 Digitale Gesundheitsanwendungen werden nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten erbracht.

(2) Wählen Leistungsberechtigte digitale Gesundheitsanwendungen, deren Funktion oder Anwendungsbereich über die Funktion und den Anwendungsbereich einer vergleichbaren in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e des Fünften Buches aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendung hinausgehen, so haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.

§ 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland


(1) 1 Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen der Eingliederungshilfe. 2 Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,

2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder

3. hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen der Eingliederungshilfe werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Für die Leistung zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. 2 Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt.



(4) 1 Für die Leistung zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. 2 Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Geburtsort der Mutter der antragstellenden Person. 3 Liegt dieser ebenfalls im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Geburtsort des Vaters der antragstellenden Person. 4 Liegt auch dieser im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, bei dem der Antrag eingeht.

(5) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 117 Gesamtplanverfahren


(1) Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden Maßstäben durchzuführen:

1. Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung,

2. Dokumentation der Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen,

3. Beachtung der Kriterien

a) transparent,

b) trägerübergreifend,

c) interdisziplinär,

d) konsensorientiert,

e) individuell,

f) lebensweltbezogen,

g) sozialraumorientiert und

h) zielorientiert,

4. Ermittlung des individuellen Bedarfes,

5. Durchführung einer Gesamtplankonferenz,

6. Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Beteiligung betroffener Leistungsträger.

(2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt.

(3) 1 Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den Träger der Eingliederungshilfe zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. 2 Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches erforderlich sind, so soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist.

(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt, ist der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung des Leistungsberechtigten zu informieren und am Gesamtplanverfahren zu beteiligen, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist.

(5) § 22 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, auch wenn ein Teilhabeplan nicht zu erstellen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) 1 Bei minderjährigen Leistungsberechtigten wird der nach § 86 des Achten Buches zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten informiert und nimmt am Gesamtplanverfahren beratend teil, soweit dies zur Feststellung der Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. 2 Hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, insbesondere, wenn durch die Teilnahme des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe das Gesamtplanverfahren verzögert würde.

§ 119 Gesamtplankonferenz


(1) 1 Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann der Träger der Eingliederungshilfe eine Gesamtplankonferenz durchführen, um die Leistungen für den Leistungsberechtigten nach den Kapiteln 3 bis 6 sicherzustellen. 2 Die Leistungsberechtigten und die beteiligten Rehabilitationsträger können dem nach § 15 verantwortlichen Träger der Eingliederungshilfe die Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorschlagen. 3 Den Vorschlag auf Durchführung einer Gesamtplankonferenz kann der Träger der Eingliederungshilfe ablehnen, wenn der maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann oder der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht.

(2) 1 In einer Gesamtplankonferenz beraten der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungsberechtigte und beteiligte Leistungsträger gemeinsam auf der Grundlage des Ergebnisses der Bedarfsermittlung nach § 118 insbesondere über

1. die Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger und die gutachterliche Stellungnahme des Leistungserbringers bei Beendigung der Leistungen zur beruflichen Bildung nach § 57,

2. die Wünsche der Leistungsberechtigten nach § 104 Absatz 2 bis 4,

3. den Beratungs- und Unterstützungsbedarf nach § 106,

4. die Erbringung der Leistungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Soweit die Beratung über die Erbringung der Leistungen nach Nummer 4 den Lebensunterhalt betrifft, umfasst sie den Anteil des Regelsatzes nach § 27a Absatz 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt.



2 Die Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehabilitationsträger und bei minderjährigen Leistungsberechtigten der nach § 86 des Achten Buches zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können dem nach § 15 verantwortlichen Träger der Eingliederungshilfe die Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorschlagen.

(3) 1 Ist der Träger der Eingliederungshilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15, soll er die Gesamtplankonferenz mit einer Teilhabeplankonferenz nach § 20 verbinden. 2 Ist der Träger der Eingliederungshilfe nicht Leistungsverantwortlicher nach § 15, soll er nach § 19 Absatz 5 den Leistungsberechtigten und den Rehabilitationsträgern anbieten, mit deren Einvernehmen das Verfahren anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchzuführen.

(4) 1 Beantragt eine leistungsberechtigte Mutter oder ein leistungsberechtigter Vater Leistungen zur Deckung von Bedarfen bei der Versorgung und Betreuung eines eigenen Kindes oder mehrerer eigener Kinder, so ist eine Gesamtplankonferenz mit Zustimmung des Leistungsberechtigten durchzuführen. 2 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Bedarfe durch Leistungen anderer Leistungsträger, durch das familiäre, freundschaftliche und nachbarschaftliche Umfeld oder ehrenamtlich gedeckt werden können, so informiert der Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die als zuständig angesehenen Leistungsträger, die ehrenamtlich tätigen Stellen und Personen oder die jeweiligen Personen aus dem persönlichen Umfeld und beteiligt sie an der Gesamtplankonferenz.



(heute geltende Fassung) 

§ 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen


(1) Minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem Elternteil ist bei Leistungen im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzumuten, soweit Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden.

(2) 1 Sind Leistungen von einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht oder über Tag oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen erforderlich, sind die Leistungen, die der Vereinbarung nach § 134 Absatz 3 zugrunde liegen, durch den Träger der Eingliederungshilfe auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel nach Absatz 1 zu einem Teil zuzumuten ist. 2 In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn volljährige Leistungsberechtigte Leistungen erhalten, denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 zugrunde liegen.



(3) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für volljährige Leistungsberechtigte, wenn diese Leistungen erhalten, denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 zugrunde liegen. 2 In diesem Fall ist den volljährigen Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts nur in Höhe der für ihren häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzumuten.

§ 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen


(1) Ein schwerbehinderter Mensch, der auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 4 beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet.

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(2) 1 Ein schwerbehinderter Mensch, der in Teilzeitbeschäftigung kürzer als betriebsüblich, aber nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet. 2 Bei Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 18 Stunden infolge von Altersteilzeit gilt Satz 1 entsprechend. 3 Wird ein schwerbehinderter Mensch weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt, lässt die Bundesagentur für Arbeit die Anrechnung auf einen dieser Pflichtarbeitsplätze zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.



(2) 1 Ein schwerbehinderter Mensch, der in Teilzeitbeschäftigung kürzer als betriebsüblich, aber nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet. 2 Bei Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 18 Stunden infolge von Altersteilzeit oder Teilzeitberufsausbildung gilt Satz 1 entsprechend. 3 Wird ein schwerbehinderter Mensch weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt, lässt die Bundesagentur für Arbeit die Anrechnung auf einen dieser Pflichtarbeitsplätze zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.

(3) Ein schwerbehinderter Mensch, der im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5 Absatz 4 Satz 1 der Werkstättenverordnung) beschäftigt wird, wird auch für diese Zeit auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze angerechnet.

(4) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet.

(5) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins wird, auch wenn er kein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch im Sinne des § 2 Absatz 2 oder 3 ist, auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet.



§ 167 Prävention


(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

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(2) 1 Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). 2 Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. 3 Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. 4 Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. 5 Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden. 6 Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. 7 Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.



(2) 1 Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). 2 Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. 3 Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. 4 Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. 5 Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. 6 Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden. 7 Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. 8 Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.

(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.



(heute geltende Fassung) 

§ 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen


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(1) 1 Anerkannte Werkstätten nehmen diejenigen behinderten Menschen aus ihrem Einzugsgebiet auf, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 219 Absatz 2 erfüllen, wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewährleistet sind; die Möglichkeit zur Aufnahme in eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des § 9 des Zwölften Buches oder entsprechender Regelungen bleibt unberührt. 2 Die Aufnahme erfolgt unabhängig von



(1) 1 Anerkannte Werkstätten nehmen diejenigen behinderten Menschen aus ihrem Einzugsgebiet auf, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 219 Absatz 2 erfüllen, wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewährleistet sind; die Möglichkeit zur Aufnahme in eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des § 104 oder entsprechender Regelungen bleibt unberührt. 2 Die Aufnahme erfolgt unabhängig von

1. der Ursache der Behinderung,

2. der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugsgebiet keine besondere Werkstatt für behinderte Menschen für diese Behinderungsart vorhanden ist, und

3. der Schwere der Behinderung, der Minderung der Leistungsfähigkeit und einem besonderen Bedarf an Förderung, begleitender Betreuung oder Pflege.

(2) Behinderte Menschen werden in der Werkstatt beschäftigt, solange die Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.

(3) Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übergegangen sind oder bei einem anderen Leistungsanbieter oder mit Hilfe des Budgets für Arbeit oder des Budgets für Ausbildung am Arbeitsleben teilnehmen, haben einen Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen.



§ 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand


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(1) 1 Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten. 2 Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften.



(1) 1 Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten; zudem können Werkstätten für behinderte Menschen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden. 2 Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand.

(2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.



§ 241 Übergangsregelung


(1) Abweichend von § 154 Absatz 1 beträgt die Pflichtquote für die in § 154 Absatz 2 Nummer 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiterhin 6 Prozent, wenn sie am 31. Oktober 1999 auf mindestens 6 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigt hatten.

(2) Eine auf Grund des Schwerbehindertengesetzes getroffene bindende Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung, eines Grades der Behinderung und das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale gelten als Feststellungen nach diesem Buch.

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(3) Die nach § 56 Absatz 2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenen allgemeinen Richtlinien sind bis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 224 weiter anzuwenden.



(3) Die nach § 56 Absatz 2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenen allgemeinen Richtlinien sind bis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 224 weiter anzuwenden, auch auf Inklusionsbetriebe.

(4) Auf Erstattungen nach Kapitel 13 dieses Teils ist § 231 für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene Fahrgeldausfälle in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Soweit noch keine Verordnung nach § 153 Absatz 2 erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der auf Grund des § 30 Absatz 16 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.

(6) Bestehende Integrationsvereinbarungen im Sinne des § 83 in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung gelten als Inklusionsvereinbarungen fort.

(7) 1 Die nach § 22 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zu diesem Zeitpunkt errichteten gemeinsamen Servicestellen bestehen längstens bis zum 31. Dezember 2018. 2 Für die Aufgaben der nach Satz 1 im Jahr 2018 bestehenden gemeinsamen Servicestellen gilt § 22 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend.

(8) Bis zum 31. Dezember 2019 treten an die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe als Rehabilitationsträger im Sinne dieses Buches die Träger der Sozialhilfe nach § 3 des Zwölften Buches, soweit sie zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 8 Nummer 4 des Zwölften Buches bestimmt sind.

(9) § 221 Absatz 2 Satz 1 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. Ab dem 1. August 2019 beträgt der Grundbetrag mindestens 80 Euro monatlich.

2. Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Grundbetrag mindestens 89 Euro monatlich.

3. Ab dem 1. Januar 2021 beträgt der Grundbetrag mindestens 99 Euro monatlich.

4. Ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Grundbetrag mindestens 109 Euro monatlich.