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Änderung § 139 SGB IX vom 01.01.2020
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§ 139 SGB IX a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 139 SGB IX n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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(Textabschnitt unverändert) § 139 Begriff des Vermögens | |
(Text alte Fassung) 1 Zum Vermögen im Sinne dieses Teils gehört das gesamte verwertbare Vermögen. 2 Die Leistungen nach diesem Teil dürfen nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung des Vermögens im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 des Zwölften Buches und eines Barvermögens oder sonstiger Geldwerte bis zu einem Betrag von 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. | (Text neue Fassung) 1 Zum Vermögen im Sinne dieses Teils gehört das gesamte verwertbare Vermögen. 2 Die Leistungen nach diesem Teil dürfen nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung des Vermögens im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 und 10 des Zwölften Buches und eines Barvermögens oder sonstiger Geldwerte bis zu einem Betrag von 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. 3 Die Eingliederungshilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. |
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