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Änderung § 37a SGB IX vom 10.06.2021

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§ 37a SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 37a SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
 

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§ 37a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37a Gewaltschutz


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(1) 1 Die Leistungserbringer treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder. 2 Zu den geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 gehören insbesondere die Entwicklung und Umsetzung eines auf die Einrichtung oder Dienstleistungen zugeschnittenen Gewaltschutzkonzepts.

(2) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darauf hin, dass der Schutzauftrag nach Absatz 1 von den Leistungserbringern umgesetzt wird.