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Änderung § 224 SGB IX vom 10.06.2021
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§ 224 SGB IX a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung | § 224 SGB IX n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 |
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(Textabschnitt unverändert) § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten. 2 Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften. | (Text neue Fassung) (1) 1 Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten; zudem können Werkstätten für behinderte Menschen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden. 2 Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand. |
(2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe. |
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