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Änderung § 93 SGB IX vom 01.07.2021
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§ 93 SGB IX a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 93 SGB IX n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 |
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(Textabschnitt unverändert) § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen | |
(1) Die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch bleiben unberührt. (2) Die Vorschriften über die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches, über die Altenhilfe nach § 71 des Zwölften Buches und über die Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches bleiben unberührt. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften Buch gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn sie zur Beseitigung einer Beeinträchtigung mit drohender erheblicher Teilhabeeinschränkung nach § 99 geeignet sind. | (Text neue Fassung) (3) Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften Buch gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn sie zur Beseitigung einer drohenden wesentlichen Behinderung nach § 99 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 geeignet sind. |
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