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Änderung § 170 SGB IX vom 01.01.2018
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§ 170 SGB IX a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 170 SGB IX n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541 |
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(Textabschnitt unverändert) § 170 Antragsverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich. 2 Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne dieses Teils bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich oder elektronisch. 2 Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne dieses Teils bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht. |
(2) Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an. (3) Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin. |
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