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Änderung § 232 SGB IX vom 01.01.2018
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§ 232 SGB IX a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 232 SGB IX n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541 |
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(Textabschnitt unverändert) § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr | |
(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet. (2) 1 Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht. 2 Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen: 1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise nach § 228 Absatz 1, auf denen die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen ist, abzüglich 25 Prozent, 2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl. | |
(Text alte Fassung) 3 Der Prozentsatz ist nach folgender Formel *) zu errechnen: (nach Nummer 1 errechnete Zahl) / (nach Nummer 2 errechnete Zahl x 100). | (Text neue Fassung) 3 Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen: (nach Nummer 1 errechnete Zahl) / (nach Nummer 2 errechnete Zahl) x 100. |
4 § 231 Absatz 4 letzter Satz gilt entsprechend. | |
--- *) Anm. d. Red.: die Formel ist offensichtlich falsch, vgl. § 149 Abs. 2 SGB IX a.F. | |
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