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Artikel 1 - Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes (AFABNDG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des BND-Gesetzes



Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 1 Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes".

2.
In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 2 bis 6 und 8 bis 11" durch die Wörter „§§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32" ersetzt.

3.
Die §§ 2a bis 3 werden die §§ 3 bis 5.

4.
Nach dem neuen § 5 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

„Abschnitt 2 Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung

§ 6 Voraussetzungen für die Erhebung und Verarbeitung von Daten

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Inland aus mit technischen Mitteln Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Telekommunikationsnetzen, über die Telekommunikation von Ausländern im Ausland erfolgt (Telekommunikationsnetze), erheben und verarbeiten (Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung), wenn diese Daten erforderlich sind, um

1.
frühzeitig Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erkennen und diesen begegnen zu können,

2.
die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu wahren oder

3.
sonstige Erkenntnisse von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung über Vorgänge zu gewinnen, die in Bezug auf Art und Umfang durch das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bestimmt werden.

Die Datenerhebung darf nur aus denjenigen Telekommunikationsnetzen erfolgen, die das Bundeskanzleramt zuvor durch Anordnung bestimmt hat.

(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die Erhebung von Inhaltsdaten im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nur anhand von Suchbegriffen durchführen. Diese müssen für die Aufklärung von Sachverhalten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt und geeignet sein und ihre Verwendung muss im Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.

(3) Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern führen, dürfen nur verwendet werden, wenn dies erforderlich ist,

1.
um Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes zu erkennen und zu begegnen oder

2.
um Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu gewinnen, soweit ausschließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten gesammelt werden sollen, die von besonderer Relevanz für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sind.

Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern führen, dürfen darüber hinaus verwendet werden, wenn dies erforderlich ist zur Erkennung und Begegnung von Straftaten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes.

(4) Eine Erhebung von Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen ist unzulässig.

(5) Eine Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung zum Zwecke der Erzielung von Wettbewerbsvorteilen (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig.

(6) Verkehrsdaten werden höchstens sechs Monate gespeichert. Die §§ 19 und 20 bleiben im Übrigen unberührt.

(7) Die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen nach Absatz 1 sowie die Kontrollzuständigkeiten innerhalb des Bundesnachrichtendienstes sind in einer Dienstvorschrift festzulegen, die auch das Nähere zu dem Anordnungsverfahren regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium.

§ 7 Verarbeitung und Nutzung der vom Ausland aus erhobenen Daten

(1) Für die Verarbeitung und Nutzung der vom Bundesnachrichtendienst mit Mitteln der Fernmeldeaufklärung vom Ausland aus erhobenen Daten gilt § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 6 entsprechend.

(2) Eine gezielte Erfassung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern durch ausländische öffentliche Stellen vom Ausland aus darf durch den Bundesnachrichtendienst nur unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 veranlasst werden.

§ 8 Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten

(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat dem Bundesnachrichtendienst auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen zu treffen hat, bestimmt sich nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.

(2) Das nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen hat vor Durchführung einer beabsichtigten Maßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen,

1.
auszuwählen,

2.
einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und

3.
über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 34 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach Zustimmung des Bundeskanzleramtes kann die Behördenleiterin oder der Behördenleiter des Bundesnachrichtendienstes oder eine Vertreterin oder ein Vertreter die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen schriftlich auffordern, die Maßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen haben sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 31. März 2006 (GMBl S. 803), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 26. April 2010 (GMBl S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden.

(3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Zuständig ist das Bundesministerium des Innern. Soll mit der Durchführung einer Maßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden.

§ 9 Anordnung; Unterrichtung

(1) Die Anordnung nach § 6 Absatz 1 ergeht schriftlich auf Antrag der Behördenleiterin oder des Behördenleiters des Bundesnachrichtendienstes oder einer Vertreterin oder eines Vertreters. Der Antrag sowie die Anordnung müssen bezeichnen:

1.
den Grund und die Dauer der Maßnahme,

2.
das betroffene Telekommunikationsnetz sowie

3.
das nach § 8 verpflichtete Unternehmen.

(2) Der Anordnung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter bedarf die Bestimmung der Suchbegriffe

1.
nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten beziehen sowie

2.
nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.

Das Bundeskanzleramt ist über Anordnungen nach Satz 1 zu unterrichten.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 2 und § 6 Absatz 1 sind auf höchstens neun Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils bis zu neun Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.

(4) Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unabhängige Gremium über die von ihm getroffenen Anordnungen nach § 6 Absatz 1 vor deren Vollzug. Das Unabhängige Gremium prüft die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Anordnung. Die Anordnung kann auch ohne vorherige Unterrichtung des Unabhängigen Gremiums vollzogen werden, wenn das Ziel der Maßnahme ansonsten vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In diesem Fall ist die Unterrichtung des Unabhängigen Gremiums unverzüglich nachzuholen. Anordnungen, die das Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben.

(5) Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unabhängige Gremium über die vom Bundesnachrichtendienst getroffenen Anordnungen nach Absatz 2, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten beziehen. Anordnungen, die das Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben. Das Unabhängige Gremium ist im Übrigen befugt, die Einhaltung der Vorgaben des § 6 Absatz 3 jederzeit stichprobenartig zu kontrollieren. Die Kontrollrechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums bleiben unberührt.

§ 10 Kennzeichnung und Löschung

(1) Die nach § 6 erhobenen Daten sind zu kennzeichnen.

(2) Wird eine Anordnung nach § 9 Absatz 5 Satz 2 aufgehoben, so sind die aufgrund dieser Anordnung bereits erhobenen Daten unverzüglich zu löschen.

(3) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 3 oder § 9 Absatz 2 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen. Das Unabhängige Gremium ist hierüber zu unterrichten. Wird nachträglich erkannt, dass ein Suchbegriff einer Einrichtung der Europäischen Union, einer öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates oder einer Unionsbürgerin oder einem Unionsbürger zuzuordnen ist, sind die mittels dieses Suchbegriffs erhobenen Telekommunikationsverkehre ebenfalls unverzüglich zu löschen, es sei denn, eine gezielte Erfassung nach § 6 Absatz 3 wäre zulässig gewesen.

(4) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 4 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen. Werden die Daten nicht unverzüglich gelöscht, ist die G10-Kommission in der folgenden Sitzung zu unterrichten und der betroffenen Person ist die Erhebung der Daten mitzuteilen, sobald

1.
ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch der Zweck der Maßnahme gefährdet ist und

2.
kein überwiegender Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.

Erfolgt die Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Erhebung der Daten, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der G10-Kommission. Die G10-Kommission bestimmt die weitere Dauer der Zurückstellung. Fünf Jahre nach Erhebung der Daten kann mit Zustimmung der G10-Kommission endgültig von der Mitteilung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Solange die personenbezogenen Daten für eine Mitteilung oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Datenerhebung von Bedeutung sein können, wird die Löschung zurückgestellt und die personenbezogenen Daten werden gesperrt; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden.

(5) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 5 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen.

(6) Löschungen nach den Absätzen 2 bis 5 sind zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

§ 11 Kernbereichsschutz

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 6 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Sofern durch eine Maßnahme nach § 6 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt wurden, dürfen diese nicht verwertet werden. Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Sowohl ihre Erlangung als auch ihre Löschung sind aktenkundig zu machen.

§ 12 Eignungsprüfung

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Telekommunikationsnetzen erheben und auswerten, soweit dies zur Bestimmung

1.
geeigneter Suchbegriffe oder

2.
geeigneter Telekommunikationsnetze

für Maßnahmen nach § 6 erforderlich ist (Eignungsprüfung).

(2) Die Eignungsprüfung ist durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anzuordnen. Sie darf nur angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in dem zu prüfenden Telekommunikationsnetz geeignete Daten übertragen werden. Die Anordnung ist auf sechs Monate zu befristen. Ist für die Durchführung der Eignungsprüfung die Mitwirkung eines Unternehmens, das Telekommunikationsdienste anbietet, erforderlich, gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 sowie die §§ 8 und 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der Eignungsprüfung verwendet werden. § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes gilt entsprechend. Der Bundesnachrichtendienst darf die erhobenen personenbezogenen Daten speichern, soweit dies zur Durchführung der Eignungsprüfung erforderlich ist. Die Auswertung ist unverzüglich nach der Erhebung durchzuführen.

(4) Personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 sind spätestens zwei Wochen, personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 spätestens vier Wochen nach ihrer Erhebung spurenlos zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

(5) Eine über Absatz 3 Satz 1 hinausgehende Verwendung der erhobenen personenbezogenen Daten ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch eine erhebliche Gefahr abgewendet werden kann für

1.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder

2.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.

(6) Daten aus laufenden Maßnahmen nach § 6 können auch für Eignungsprüfungen verwendet werden; die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 13 Kooperation im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung

(1) Soweit der Bundesnachrichtendienst im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung (§ 6) mit ausländischen öffentlichen Stellen, die nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen (ausländische öffentliche Stellen) kooperiert, dürfen dabei auch Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 14 erhoben und nach § 15 ausgetauscht werden.

(2) Eine Kooperation nach Absatz 1 mit einer ausländischen öffentlichen Stelle ist zulässig, wenn

1.
sie den Zielen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 dient und

2.
die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnachrichtendienst ohne eine solche Kooperation wesentlich erschwert oder unmöglich wäre.

(3) Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem Beginn zwischen dem Bundesnachrichtendienst und der ausländischen öffentlichen Stelle in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtserklärung sind insbesondere aufzunehmen:

1.
Kooperationsziele,

2.
Kooperationsinhalte,

3.
Kooperationsdauer,

4.
eine Absprache, dass die im Rahmen der Kooperation erhobenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie erhoben wurden, und die Verwendung mit grundlegenden rechtstaatlichen Prinzipien vereinbar sein muss,

5.
eine Absprache, nach der sich die ausländische öffentliche Stelle bereit erklärt, auf Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu erteilen, sowie

6.
eine Zusicherung der ausländischen öffentlichen Stelle, einer Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes Folge zu leisten.

(4) Die Kooperationsziele und -inhalte müssen gerichtet sein auf die Gewinnung von Informationen

1.
zur Erkennung und Begegnung von Gefahren durch den internationalen Terrorismus,

2.
zur Erkennung und Begegnung von Gefahren durch die illegale Verbreitung von Massenvernichtungs- und Kriegswaffen,

3.
zur Unterstützung der Bundeswehr und zum Schutz der Streitkräfte der an der Kooperation beteiligten Staaten,

4.
zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland,

5.
über die Gefährdungs- und Sicherheitslage von deutschen Staatsangehörigen sowie von Staatsangehörigen der an der Kooperation beteiligten Staaten im Ausland,

6.
zu politischen, wirtschaftlichen oder militärischen Vorgängen im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind oder

7.
in vergleichbaren Fällen.

(5) Die Absichtserklärung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes, wenn die Kooperation mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantikvertrages erfolgt; im Übrigen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die Absichtserklärung zu unterrichten.

§ 14 Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation

(1) Die Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation nach § 13 durch den Bundesnachrichtendienst ist zulässig,

1.
um die vereinbarten Kooperationsziele zu erreichen,

2.
wenn bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur solche Suchbegriffe verwendet werden, die zur Erreichung der vereinbarten Kooperationsziele geeignet sind.

Die Erhebung der Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Verwendung der Suchbegriffe müssen zudem in Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.

(2) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 bis 7 sowie die §§ 8 bis 12 entsprechend.

(3) Die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung darf im Rahmen einer Kooperation nach § 13 nur durch den Bundesnachrichtendienst selbst erfolgen.

§ 15 Automatisierte Datenübermittlung; Speicherung; Prüfung

(1) Die im Rahmen der Kooperation erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten dürfen der ausländischen öffentlichen Stelle automatisiert übermittelt werden, wenn

1.
vorab durch eine automatisierte Prüfung erkannte

a)
Daten nach § 10 Absatz 3 und 4 oder

b)
Daten, deren Übermittlung nationalen Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen würden,

gelöscht wurden und

2.
die sofortige Übermittlung erforderlich ist, um die Kooperationsziele zu erreichen.

(2) Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

(3) Die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und § 11 wird stichprobenartig überprüft. Die Prüfung erfolgt unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Sofern nachträglich erkannt wird, dass Daten entgegen dieser Vorgaben erhoben und an die ausländische öffentliche Stelle weitergegeben wurden, wird die ausländische öffentliche Stelle zur Löschung der Daten aufgefordert. Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in Abständen von höchstens sechs Monaten über die Durchführung der Prüfung nach Satz 1. Einzelheiten sind in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium. Das Unabhängige Gremium darf die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und § 11 jederzeit stichprobenartig kontrollieren.

(4) Die im Rahmen der Kooperation auf Grundlage der von der ausländischen öffentlichen Stelle benannten Suchbegriffe erhobenen Daten werden durch den Bundesnachrichtendienst für die Dauer von zwei Wochen gespeichert. Die §§ 19 und 20 bleiben im Übrigen unberührt.

§ 16 Unabhängiges Gremium

(1) Das Unabhängige Gremium besteht aus

1.
einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden,

2.
zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie

3.
drei stellvertretenden Mitgliedern.

Die Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie die stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Vorsitzende oder Vorsitzender und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof, die weitere Beisitzerin oder der weitere Beisitzer ist eine Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Zwei stellvertretende Mitglieder sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof, ein stellvertretendes Mitglied ist eine Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof.

(2) Das Bundeskabinett beruft für die Dauer von sechs Jahren

1.
auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesgerichtshofs die Mitglieder des Unabhängigen Gremiums, die Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof sind, einschließlich deren Stellvertretung und

2.
auf Vorschlag der Generalbundesanwältin oder des Generalbundesanwalts das Mitglied des Unabhängigen Gremiums, das Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist, einschließlich dessen Stellvertretung.

(3) Dem Unabhängigen Gremium ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Geschäftsstelle wird beim Bundesgerichtshof eingerichtet.

(4) Das Unabhängige Gremium tritt mindestens alle drei Monate zusammen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Unabhängige Gremium entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Ist eines oder sind mehrere der Mitglieder verhindert, nimmt die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter an der Sitzung teil.

(5) Die Beratungen des Unabhängigen Gremiums sind geheim. Die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit in dem Gremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Unabhängigen Gremium. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes) unterziehen zu lassen.

(6) Das Unabhängige Gremium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über seine Tätigkeit.

§ 17 Mitteilungsverbote

(1) Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, dürfen anderen nichts über Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 4 mitteilen.

(2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 4, so darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder die hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.

§ 18 Entschädigung

Der Bundesnachrichtendienst vereinbart mit den nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 Satz 4 verpflichteten Unternehmen für die dort genannten Leistungen eine Entschädigung, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert."

5.
Nach dem neuen § 18 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 3 Datenverarbeitung".

6.
Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die §§ 19 bis 21.

7.
Der bisherige § 7 wird § 22 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 19" ersetzt.

8.
Nach dem neuen § 22 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 4 Übermittlungen und gemeinsame Dateien".

9.
Der bisherige § 8 wird § 23.

10.
Der bisherige § 9 wird § 24 und in Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 3" durch die Angabe „§ 5" ersetzt.

11.
Der bisherige § 9a wird § 25 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen".

b)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 4 bis 6" durch die Wörter „Nummer 4 bis 8" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 4 und 5" durch die Angabe „§§ 19 und 20" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 7 dieses Gesetzes" durch die Angabe „§ 22" ersetzt.

d)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 21" ersetzt.

12.
Nach dem neuen § 25 werden die folgenden §§ 26 bis 30 eingefügt:

„§ 26 Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen

(1) Der Bundesnachrichtendienst kann zum Zwecke des Austausches und der gemeinsamen Auswertung von nachrichtendienstlichen Informationen und Erkenntnissen mit ausländischen öffentlichen Stellen gemeinsame Dateien führen (§ 27) oder sich an diesen beteiligen (§ 30). Die jeweilige Datei muss sich auf bestimmte Gefahrenlagen oder bestimmte Personenkreise beziehen.

(2) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist nur zulässig, wenn

1.
dies von erheblichem außen- und sicherheitspolitischem Interesse für die Bundesrepublik Deutschland ist,

2.
in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien gewährleistet ist und

3.
sichergestellt ist, dass das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt wird.

(3) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantikvertrages bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes; mit sonstigen ausländischen öffentlichen Stellen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die Zusammenarbeit zu unterrichten.

(4) Die Ziele der Zusammenarbeit sowie die Einzelheiten der gemeinsamen Datennutzung sind vor Beginn der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesnachrichtendienst und den teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtserklärung ist neben der Festlegung des Zwecks der Datei insbesondere aufzunehmen, dass

1.
die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen und

2.
der Bundesnachrichtendienst sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der in die gemeinsame Datei übermittelten Daten zu bitten.

§ 27 Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst

(1) Führt der Bundesnachrichtendienst eine Datei nach § 26 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich diese auf Informationen und Erkenntnisse zur Erkennung und Begegnung von Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes beziehen. § 14 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung der Daten zu einer Person durch die teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen gilt das jeweils anwendbare nationale Recht der ausländischen öffentlichen Stelle, die die entsprechenden Daten eingegeben hat.

§ 28 Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien

Der Bundesnachrichtendienst hat für jede gemeinsam mit ausländischen öffentlichen Stellen genutzte Datei, die er selbst führt, eine Dateianordnung zu treffen. Diese muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Bezeichnung der Datei,

2.
den Zweck der Datei,

3.
die Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),

4.
die Anlieferung oder die Eingabe, einschließlich der Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer Daten zu den bereits über eine Person gespeicherten Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten ausländischen öffentlichen Stellen,

5.
die Zugangsberechtigung,

6.
die Überprüfungsfristen und die Speicherdauer,

7.
die Protokollierung des Zeitpunktes des Abrufs sowie der für den Abruf verantwortlichen Stelle bei jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch den Bundesnachrichtendienst,

8.
die Rechtsgrundlage der Datei,

9.
diejenigen ausländischen öffentlichen Stellen, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind,

10.
die umgehende Unterrichtung der eingebenden ausländischen öffentlichen Stellen über Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit eingegebener Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten ausländischen öffentlichen Stellen sowie die Prüfung und erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Berichtigung oder Löschung dieser Daten durch die ausländische öffentliche Stelle, die die Daten eingegeben hat und

11.
die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes für Schadensersatzansprüche der betroffenen Person nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. Die Prüfkompetenz der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bezieht sich nur auf die Einrichtung der Datei durch den Bundesnachrichtendienst sowie die von diesem in die gemeinsame Datei eingegebenen Daten.

§ 29 Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien

(1) Die Eingabe von Informationen einschließlich personenbezogener Daten durch den Bundesnachrichtendienst in die von diesem geführten gemeinsamen Dateien ist nur zulässig, wenn die Daten allen an der Zusammenarbeit teilnehmenden Stellen übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn der Bundesnachrichtendienst die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. Die personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen.

(2) Die Eingabe durch den Bundesnachrichtendienst darf auch automatisiert erfolgen. § 15 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Bundesnachrichtendienst und die ausländischen öffentlichen Stellen dürfen unmittelbar auf die gespeicherten personenbezogenen Daten zugreifen und diese nutzen, wenn dies zur Erfüllung der Zwecke, zu denen die Datei errichtet wurde, erforderlich ist.

(4) Die Eingabe und der Zugriff sind zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

§ 30 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen

Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 26 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. § 29 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend."

13.
Der bisherige § 10 wird § 31 und die Angabe „§§ 8 und 9" wird durch die Wörter „den §§ 23 und 24" ersetzt.

14.
Nach dem neuen § 31 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen".

15.
Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 32 und 33.

16.
Die folgenden Abschnitte 6 und 7 werden angefügt:

„Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 34 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.

§ 35 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt oder

2.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 eine Person betraut.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 36 Übergangsregelung

Maßnahmen im Sinne der §§ 6, 12 und 13 sowie 27 und 30, die vor dem 31. Dezember 2016 begonnen wurden, dürfen nach diesem Zeitpunkt noch bis zu zwölf Monate fortgeführt werden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AFABNDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFABNDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 410
Artikel 3 BArchRNG Änderung des BND-Gesetzes
... § 12 des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346 ) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt: „Der ...