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Änderung § 170 FFG vom 01.01.2021
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§ 170 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 170 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351 |
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(Textabschnitt unverändert) § 170 Übergangsregelungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften abgewickelt. 2 Im Rahmen der Darlehenstilgung zurückgezahlte Fördermittel, die nach dem Filmförderungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als Zuschuss für neue Vorhaben rückgewährt werden konnten, können nur bis zum 31. Dezember 2018 abgerufen werden. (2) Soweit Verwaltungsverfahren bei Inkrafttreten dieses Gesetzes liefen, werden diese nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften fortgesetzt. (3) 1 Der am 31. Dezember 2016 im Amt befindliche Verwaltungsrat bleibt bis zum ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses Gesetzes nach dem 1. Januar 2017 berufenen Verwaltungsrats im Amt. 2 Die am 31. Dezember 2016 im Amt befindliche Vergabekommission und die Unterkommission für die Drehbuchförderung bleiben bis zum ersten Zusammentreten der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung, die Unterkommission für die Förderung des Filmabsatzes im In- und Ausland und die Unterkommission für die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern und des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten bleiben bis zum ersten Zusammentreten der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung und die Unterkommission für die Förderung des Filmabspiels bleibt bis zum ersten Zusammentreten der Kommission für Kinoförderung im Amt. (4) 1 Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 erstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat. 2 Anträge auf Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme können auch gestellt werden, wenn der Film zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 1. Januar 2017 fertiggestellt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat. (5) Eine am 31. Dezember 2016 bestehende Mitgliedschaft in der Unterkommission für die Förderung des Filmabspiels wird bei Bestellung für die Kommission für Kinoförderung im Rahmen der Prüfung nach § 24 Absatz 5 berücksichtigt. | (Text neue Fassung) (1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2024 entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Vorschriften abgewickelt. (2) Soweit Verwaltungsverfahren am 1. Januar 2024 liefen, werden diese nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Vorschriften fortgesetzt. (3) 1 Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung, die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung und die Kommission für Kinoförderung setzen sich ab dem 1. Januar 2024 jeweils aus den am 31. Dezember 2023 im Amt befindlichen Mitgliedern zusammen. 2 Die so zusammengesetzten Kommissionen bleiben bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 im Amt. (4) 1 Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 1. Januar 2024 erstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat. 2 Anträge auf Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme können auch gestellt werden, wenn der Film zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. Januar 2024 fertiggestellt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat. (5) Wurden Förderhilfen bis zum 31. Dezember 2020 bewilligt, ist für die Frage, ob ein Staat als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, auf den Bewilligungszeitpunkt abzustellen. |
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