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Änderung § 7 FFG vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. FFGÄndG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 7 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Berufung, Amtszeit | |
(Text alte Fassung) (1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrats und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats für zwei Jahre. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Verwaltungsrat setzt sich ab dem 1. Januar 2024 jeweils aus den am 31. Dezember 2023 im Amt befindlichen Mitgliedern zusammen. 2 Der so zusammengesetzte Verwaltungsrat bleibt bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 im Amt. 3 Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Nachfolge eines ausgeschiedenen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats für den Rest der Amtszeit. |
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. |
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