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Änderung § 170 FFG vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 170 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. FFGÄndG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 170 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 170 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351 |
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(Textabschnitt unverändert) § 170 Übergangsregelungen | |
(Text alte Fassung) (1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften abgewickelt. (2) Soweit Verwaltungsverfahren bei Inkrafttreten dieses Gesetzes liefen, werden diese nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften fortgesetzt. (3) 1 Der am 31. Dezember 2021 im Amt befindliche Verwaltungsrat bleibt bis zum ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses Gesetzes nach dem 1. Januar 2022 berufenen Verwaltungsrats im Amt. 2 Die am 31. Dezember 2021 im Amt befindliche Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung, die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung und die Kommission für Kinoförderung bleiben bis zum 31. Dezember 2023 im Amt. (4) 1 Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. Januar 2022 erstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat. 2 Anträge auf Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme können auch gestellt werden, wenn der Film zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 1. Januar 2022 fertiggestellt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat. | (Text neue Fassung) (1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2024 entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Vorschriften abgewickelt. (2) Soweit Verwaltungsverfahren am 1. Januar 2024 liefen, werden diese nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Vorschriften fortgesetzt. (3) 1 Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung, die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung und die Kommission für Kinoförderung setzen sich ab dem 1. Januar 2024 jeweils aus den am 31. Dezember 2023 im Amt befindlichen Mitgliedern zusammen. 2 Die so zusammengesetzten Kommissionen bleiben bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 im Amt. (4) 1 Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 1. Januar 2024 erstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat. 2 Anträge auf Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme können auch gestellt werden, wenn der Film zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. Januar 2024 fertiggestellt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat. |
(5) Wurden Förderhilfen bis zum 31. Dezember 2020 bewilligt, ist für die Frage, ob ein Staat als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, auf den Bewilligungszeitpunkt abzustellen. |
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