Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 FFG vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 FFGÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des FFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 7 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Berufung, Amtszeit


(Text alte Fassung)

(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrats und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats für fünf Jahre.

(Text neue Fassung)

(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrats und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats für zwei Jahre.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)