Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 FFG vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 FFGÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des FFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 10 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ausschüsse


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt. 2 Jeder Ausschuss besteht aus fünf bis 15 Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt. 2 Jeder Ausschuss besteht aus fünf bis 15 Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats. 3 Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt. 4 § 14 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Verwaltungsrats im jeweiligen Aufgabenbereich vor. 2 Sie berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.