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Änderung § 10 FFG vom 01.01.2022
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§ 10 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 10 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Ausschüsse | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt. 2 Jeder Ausschuss besteht aus fünf bis 15 Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt. 2 Jeder Ausschuss besteht aus fünf bis 15 Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats. 3 Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt. 4 § 14 Absatz 4 gilt entsprechend. |
(2) 1 Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Verwaltungsrats im jeweiligen Aufgabenbereich vor. 2 Sie berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig. |
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