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Änderung § 14 FFG vom 01.01.2022

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§ 14 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 14 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Beschlussfähigkeit, Verfahren, Befangenheit


(1) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.

(2) 1 Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, mindestens aber mit vier Stimmen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(3) 1 Ein Mitglied des Präsidiums, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Präsidiums schriftlich oder elektronisch zur Stimmabgabe bevollmächtigen. 2 Jedes Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied vertreten.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Entscheidungen des Präsidiums können auch im schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden. 2 Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der hierfür bestimmten Frist durch schriftliche oder elektronische Mitteilung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Präsidiums mitteilt, dass es mit der Herbeiführung der Entscheidung im schriftlichen Umlaufverfahren nicht einverstanden ist.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Die Entscheidungen des Präsidiums können auch in einer Telefonkonferenz, in einer Videokonferenz oder in einem schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden. 2 Entscheidungen im schriftlichen Umlaufverfahren können nicht getroffen werden, wenn mindestens ein Mitglied des Präsidiums fristgerecht der oder dem Vorsitzenden des Präsidiums schriftlich oder elektonisch mitteilt, dass es mit der Herbeiführung der Entscheidung im schriftlichen Umlaufverfahren nicht einverstanden ist. 3 Die Frist wird von der oder dem Vorsitzenden des Präsidiums festgelegt.

(5) Die Vorschriften zur Befangenheit nach § 11 gelten für die Mitglieder des Präsidiums entsprechend.