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Änderung § 17 FFG vom 01.01.2022

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§ 17 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 17 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Förderentscheidungen


(1) 1 Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, über Förderhilfen für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben der Filmförderungsanstalt gemäß § 3 Absatz 2 bis zu einem Betrag von 50.000 Euro. 2 Das Präsidium kann den Betrag durch einstimmigen Beschluss erhöhen.

(2) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist,

1. über das Vorliegen der allgemeinen Fördervoraussetzungen nach den §§ 41 bis 50,

2. soweit es sich nicht um bewertende Entscheidungen handelt, im Rahmen

a) der Förderung nach Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 3 Absatz 4,

b) der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72,

c) der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den §§ 100 bis 106,

d) der Förderung der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114,

e) der Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft nach den §§ 115 bis 126 sowie

(Text alte Fassung) nächste Änderung

f) der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und den §§ 140 bis 144, soweit es sich nicht um bewertende Entscheidungen handelt,

(Text neue Fassung)

f) der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und den §§ 140 bis 144,

3. im Rahmen der Referenzfilmförderung nach den §§ 73 bis 90,

4. im Rahmen der Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme nach den §§ 91 bis 99,

5. im Rahmen der Referenzförderung für Verleihunternehmen nach den §§ 127 bis 133,

6. im Rahmen der Kinoreferenzförderung nach den §§ 138 bis 144,

7. im Rahmen der Förderung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes gemäß § 145, soweit eine aufgrund des § 145 Absatz 1 Satz 1 erlassene Richtlinie des Verwaltungsrats nichts Abweichendes vorsieht, und

8. über Projektfördermaßnahmen bis zur Höhe von 25.000 Euro, soweit es sich nicht um Drehbücher oder Treatments nach den §§ 100 bis 106 oder um Vorhaben der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114 handelt.

(3) 1 Vor einer Entscheidung auf Zuerkennung von Förderhilfen nach § 73 oder § 76, jeweils in Verbindung mit § 83 Absatz 2, hat der Vorstand das Präsidium zu unterrichten. 2 Verlangen wenigstens vier Mitglieder des Präsidiums innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Vorstands schriftlich oder elektronisch bei der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die Entscheidung des Verwaltungsrats, entscheidet der Verwaltungsrat anstelle des Vorstands.

vorherige Änderung

 


(4) 1 Bei bereits bewilligten Vorhaben kann der Vorstand im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen allgemeinen Fördervoraussetzungen nach Kapitel 4 Abschnitt 2 und Ausnahmen von einzelnen in den Kapiteln 5 bis 10 geregelten Auszahlungsvoraussetzungen zulassen, wenn

1. es aufgrund höherer Gewalt der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger nicht möglich oder nicht zumutbar ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen, und

2. die Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Gesamtumstände dies rechtfertigen.

2 Die Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bedarf der Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. 3 Bei nicht förderfähigen Filmen nach § 46 sind Ausnahmen nicht zulässig.