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Änderung § 19 FFG vom 01.01.2022
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§ 19 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 19 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Entscheidungen zu Sperrfristen | |
(1) 1 Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Verkürzung der Sperrfristen nach § 54 Absatz 1 oder § 55 Absatz 2 oder auf Nichtanwendung der Sperrfristen nach § 56 Absatz 1. 2 Der Vorstand hat bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenregelungen vor seiner Entscheidung das Präsidium zu befassen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Präsidium entscheidet über Anträge auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen nach § 55 Absatz 1 und 3 und die Folgen einer Sperrfristverletzung nach § 57. 2 Dem Antrag auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfrist nach § 55 Absatz 1 und 3 kann nur mit Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters der Kinos stattgegeben werden. 3 Satz 2 gilt auch für Entscheidungen im Widerspruchsverfahren. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Präsidium entscheidet über Anträge auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen nach § 55 Absatz 1 und 3, über Anträge nach § 55b und die Folgen einer Sperrfristverletzung nach § 57. 2 Dem Antrag auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfrist nach § 55 Absatz 1 und 3 und dem Antrag nach § 55b kann nur mit Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters der Kinos stattgegeben werden. 3 Satz 2 gilt auch für Entscheidungen im Widerspruchsverfahren. |
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