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Änderung § 27 FFG vom 01.01.2022
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§ 27 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 27 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung | |
(1) Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Projektabsatzförderung nach den §§ 115 bis 126, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt. (2) 1 Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung tagt in unterschiedlicher Besetzung mit einer Zahl von jeweils fünf Mitgliedern. 2 Jedes vom Verwaltungsrat nach § 22 Absatz 3 bestellte Mitglied darf maximal an drei Sitzungen im Kalenderjahr teilnehmen. 3 Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. 2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3 § 26 Absatz 4 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. 2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3 § 26 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend. |
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