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Änderung § 29 FFG vom 01.01.2022
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§ 29 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 29 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Kommission für Kinoförderung | |
(1) Die Kommission für Kinoförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und 140 bis 144, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Kommission für Kinoförderung ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. 2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3 Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. (3) Den Vorsitz führt der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen ohne Stimmrecht. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Kommission für Kinoförderung ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. 2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3 Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. 4 § 26 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend. |
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