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Änderung § 79 FFG vom 01.01.2022
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§ 79 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 79 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019 |
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(Text alte Fassung) § 79 Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz | (Text neue Fassung)§ 79 Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat |
1 Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Referenzfilmförderung nach § 73 Absatz 1 und § 76 Absatz 1 jährlich bis zu drei Filme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz einbezogen werden. 2 Dabei ist jeweils nur die im Inland erreichte Besucherzahl maßgebend. 3 Die Erfolge bei Festivals und Preisen werden nicht berücksichtigt. | 1 Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Referenzfilmförderung nach § 73 Absatz 1 und § 76 Absatz 1 jährlich bis zu drei Filme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat einbezogen werden. 2 Dabei ist jeweils nur die im Inland erreichte Besucherzahl maßgebend. 3 Die Erfolge bei Festivals und Preisen werden nicht berücksichtigt. |
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