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Änderung § 72 FFG vom 01.01.2022

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§ 72 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 72 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019

(Textabschnitt unverändert)

§ 72 Sonstige Rückzahlungspflicht


(1) Der Hersteller hat das Darlehen ferner zurückzuzahlen, wenn

1. der Film nicht den Anforderungen des § 70 Absatz 1 entspricht,

2. er seiner Verpflichtung nach § 70 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,

3. er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,

4. die Bewilligung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,

(Text alte Fassung)

5. die Auflagen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 bis 10 nicht erfüllt wurden oder

(Text neue Fassung)

5. die Auflagen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 bis 12 nicht erfüllt wurden oder

6. Auszahlungshindernisse nach § 69 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.

(2) Wurde die nach § 67 Absatz 2 zulässige Förderintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.