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Änderung § 72 FFG vom 01.01.2022
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§ 72 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 72 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019 |
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(Textabschnitt unverändert) § 72 Sonstige Rückzahlungspflicht | |
(1) Der Hersteller hat das Darlehen ferner zurückzuzahlen, wenn 1. der Film nicht den Anforderungen des § 70 Absatz 1 entspricht, 2. er seiner Verpflichtung nach § 70 Absatz 2 nicht nachgekommen ist, 3. er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat, 4. die Bewilligung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist, | |
(Text alte Fassung) 5. die Auflagen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 bis 10 nicht erfüllt wurden oder | (Text neue Fassung) 5. die Auflagen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 bis 12 nicht erfüllt wurden oder |
6. Auszahlungshindernisse nach § 69 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind. (2) Wurde die nach § 67 Absatz 2 zulässige Förderintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge. |
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