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Änderung § 84 FFG vom 01.01.2022

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§ 84 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 84 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019

(Textabschnitt unverändert)

§ 84 Verwendung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Hersteller hat die Förderhilfen spätestens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids vorrangig für die Herstellung neuer programmfüllender Filme im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwenden. 2 Die §§ 63 und 64 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Hersteller hat die Förderhilfen spätestens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids vorrangig für die Herstellung neuer programmfüllender Filme im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwenden. 2 Die §§ 59a, 63 und 64 gelten entsprechend.

(2) Ist der Betrag für eine internationale Koproduktion zuerkannt worden, bei der die Beteiligung des Herstellers nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 nach § 42 weniger als 50 Prozent betragen hat, so darf der Betrag nur für die Finanzierung eines Films verwendet werden, an dem die Beteiligung des Herstellers nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 nach § 42 mindestens 50 Prozent beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes anderen Koproduzenten.