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Änderung § 98 FFG vom 01.01.2022
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§ 98 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 98 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019 |
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(Textabschnitt unverändert) § 98 Schlussprüfung | |
(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhilfen zweckgemäß verwendet wurden, bei der Herstellung eines neuen Films insbesondere, ob 1. der neue Film den Regelungen zur Nichtförderbarkeit von Filmen nach § 46 widerspricht und 2. der neue Film den jeweils geltenden Anforderungen der §§ 41 bis 48 entspricht. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 84 verwendet, ist der Hersteller verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der Förderhilfen oder eines Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt eine Kopie des neuen Films auf digitalem Bildträger zur Prüfung vorzulegen. 2 Die Filmförderungsanstalt kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. 3 Die Filmförderungsanstalt kann ganz oder teilweise auf die Vorlage der Kopien verzichten und bestimmen, dass der Film auf anderem Wege zugänglich gemacht wird. | (Text neue Fassung) (2) 1 Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 96 verwendet, ist der Hersteller verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der Förderhilfen oder eines Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt eine Kopie des neuen Films auf digitalem Bildträger zur Prüfung vorzulegen. 2 Die Filmförderungsanstalt kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. 3 Die Filmförderungsanstalt kann ganz oder teilweise auf die Vorlage der Kopien verzichten und bestimmen, dass der Film auf anderem Wege zugänglich gemacht wird. |
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