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Änderung § 143 FFG vom 01.01.2022
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§ 143 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 143 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019 |
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(Textabschnitt unverändert) § 143 Verwendung der Kinoreferenzförderung | |
(Text alte Fassung) 1 Förderhilfen nach § 138 sollen vorrangig für neue Maßnahmen im Sinne des § 134 verwendet werden. 2 Sie können auch für Werbemaßnahmen für deutsche Filme und Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz gewährt werden. 3 Die Förderhilfen können jeweils für Maßnahmen verwendet werden, die nach Antragstellung begonnen wurden, auch wenn die betreffende Maßnahme zum Zeitpunkt der Zuerkennung bereits abgeschlossen ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Förderhilfen nach § 138 sollen vorrangig für neue Maßnahmen im Sinne des § 134 verwendet werden. 2 Sie können auch für Werbemaßnahmen gewährt werden. 3 Die Förderhilfen können jeweils für Maßnahmen verwendet werden, die nach Antragstellung begonnen wurden, auch wenn die betreffende Maßnahme zum Zeitpunkt der Zuerkennung bereits abgeschlossen ist. (2) 1 In besonders begründeten Ausnahmefällen können auf Antrag des Kinobetreibers oder der Kinobetreiberin die nach § 138 zuerkannten Förderhilfen zur Aufrechterhaltung des Kinobetriebs sowie für weitere unternehmenserhaltende Maßnahmen verwendet werden, wenn der Kinobetrieb aufgrund höherer Gewalt in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist oder eine wirtschaftliche Notlage aufgrund höherer Gewalt unmittelbar droht. 2 Der Verwaltungsrat legt insbesondere die Art der förderfähigen unternehmenserhaltenden Maßnahmen sowie die Anforderungen, die an den Nachweis der zweckgemäßen Verwendung zu stellen sind, durch Richtlinie fest. |
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