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Änderung § 149 FFG vom 01.01.2022
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§ 149 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 149 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019 |
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(Textabschnitt unverändert) § 149 Fälligkeit | |
(1) Die Filmabgabe der Kinos, der Videoprogrammanbieter und der Anbieter von Videoabrufdiensten nach den §§ 151 bis 153 ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die Filmförderungsanstalt zu zahlen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 154 bis 156 ist halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres an die Filmförderungsanstalt zu zahlen. | (Text neue Fassung) (2) Die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 154 bis 156a ist halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres an die Filmförderungsanstalt zu zahlen. |
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