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Änderung § 150 FFG vom 01.01.2022

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§ 150 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 150 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019

(Textabschnitt unverändert)

§ 150 Begriffsbestimmung Kinofilm


(Text alte Fassung)

Ein Kinofilm im Sinne der §§ 152 bis 156 ist ein Film, der in Deutschland oder in seinem Ursprungsland gegen Entgelt im Kino aufgeführt wurde.

(Text neue Fassung)

Ein Kinofilm im Sinne der §§ 152 bis 156a ist ein Film, der in Deutschland oder in seinem Ursprungsland gegen Entgelt im Kino aufgeführt wurde.