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Änderung § 150 FFG vom 01.01.2022
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§ 150 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 150 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019 |
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(Textabschnitt unverändert) § 150 Begriffsbestimmung Kinofilm | |
(Text alte Fassung) Ein Kinofilm im Sinne der §§ 152 bis 156 ist ein Film, der in Deutschland oder in seinem Ursprungsland gegen Entgelt im Kino aufgeführt wurde. | (Text neue Fassung) Ein Kinofilm im Sinne der §§ 152 bis 156a ist ein Film, der in Deutschland oder in seinem Ursprungsland gegen Entgelt im Kino aufgeführt wurde. |
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