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Änderung § 156 FFG vom 01.01.2022

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§ 156 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 156 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 156 Filmabgabe der Veranstalter von Bezahlfernsehen und der Programmvermarkter


(Text neue Fassung)

§ 156 Filmabgabe der Veranstalter von Bezahlfernsehen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Veranstalter von Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt haben eine Filmabgabe in Höhe von 0,25 Prozent ihrer Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern in Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen und 750.000 Euro im Jahr übersteigen.



(1) Die Veranstalter von Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt haben eine Filmabgabe in Höhe von 0,45 Prozent ihrer Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn diese Umsätze 750.000 Euro im Jahr übersteigen und soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Veranstalter von Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt.

vorherige Änderung

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Programmvermarkter, die Bündel von Programmangeboten nach Absatz 1 oder Absatz 2 an Endverbraucher vermarkten.

(4)
1 Bei der Berechnung der Abgabenhöhe sind nur solche Programmangebote einzubeziehen, die in Deutschland veranstaltet und verbreitet werden. 2 Nicht einzubeziehen sind Programmangebote, bei denen der Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger als 2 Prozent beträgt.

(5)
1 Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. 2 Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. 3 Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.



(3) 1 Bei der Berechnung der Abgabenhöhe sind nur solche Programmangebote einzubeziehen, die in Deutschland veranstaltet und verbreitet werden. 2 Nicht einzubeziehen sind Programmangebote, bei denen der Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger als 2 Prozent beträgt.

(4)
1 Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. 2 Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. 3 Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.